Regelwerk, Immissionsschutz, BImSchVen

Niedersächsisches Störfallgesetz
- Niedersachsen -

Vom 20. November 2001
(GVBl. 2001 S. 700; ... ; 05.11.2004 S. 417; 08.06.2010 S. 235 10)
Gl.-Nr.: 28500 01


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Betriebsbereichen nach § 2 Satz 1 und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt.

§ 2 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen 10

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. Die Begriffsbestimmungen in § 2 der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) mit den späteren Änderungen gelten entsprechend.

§ 3 Betreiberpflichten 10

§ 1 Abs. 1, die § § 3 bis 12, 19 Abs. 1, 2 und 6 sowie § 20 Abs. 1a, 2a, 3a und 4a der Störfall-Verordnung über die allgemeine Pflicht des Betreibers zu störfallverhindernden Vorkehrungen und über besondere Handlungs-, Mitteilungs- und Überprüfungspflichten des Betreibers gelten entsprechend.

§ 4 Pflichten und Befugnisse der Behörden

(1) Die §§ 13 bis 16 und 19 Abs. 3 bis 5 der Störfall-Verordnung über die Pflichten der zuständigen Behörden finden entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zweck des Arbeitsschutzes erreicht werden, so soll diese angeordnet werden. Die zuständige Behörde hat die Befugnisse zur Untersagung und Überwachung entsprechend § 20 Abs. 1a , § 25 Abs. 1 und 1a sowie § 52 BImSchG .

§ 5 Zuständigkeit

Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zuständig.

§ 6 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE

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