Regelwerk, Immissionsschutz

Muster eines bundeseinheitlichen Emissionsmessberichtes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 20.5.2003
(MBl. NRW Nr. 36 vom 04.09.2003 S. 933)




Name des Messinstitutes:
Aktenzeichen bzw. Berichts-Nr. des Messinstitutes: Datum:
(Berichtsdatum)


Titel:
Bericht über .....  
Betreiber:
Standort:
Art der Messung:

Auftragsnummer:

Auftragsdatum:

Tag der Messung:

Berichtsumfang: Seiten

Anlagen

Aufgabenstellung:

1. Formulierung der Messaufgabe

1.1 Auftraggeber

1.2 Betreiber

1.3 Standort

(Aus der Standortangabe muß die Lage des Emittenten auch innerhalb eines größeren Werkes klar zu erkennen sein (z.B. Werk C.... Halle S))

1.4 Anlage

(Angaben mit Bezug zur 4. BImSchV)

1.5 Messzeit (Datum)

1.5.1 Datum der letzten Messung

1.5.2 Datum der nächsten Messung

1.6 Anlass der Messung

(z.B. Abnahmemessung, eine Zusammenstellung der Messaufgaben ist der Ziff. 2.1 der im Frühjahr 1990 im Gründruck erscheinenden Richtlinie 2448 zu entnehmen.)

1.7 Aufgabenstellung

(In diesem Absatz ist die Messaufgabe detailliert zu beschreiben. Bei Messungen nach Genehmigungsbescheid bzw. Anordnungen sind die betreffenden Ziffern des Bescheides/Anordnung und die genannten Grenzwerte anzugeben.

Bei Messungen nach Ta Luft bzw. Verordnungen nach BImSchG sind die dort angegebenen Ziffern und Emissionsbegrenzungen anzugeben.

Hinweise auf Besonderheiten bezüglich Messplanung sind zu nennen, siehe z.B. 3.2.2.2 Ta Luft (Anm.: Ta Luft86, Ta Luft02 Nr.: 5322): z.B. Chargenbetrieb, Umfüllvorgänge usw.

Hinweise auf das von der Anlage vorhandene Vorwissen, z.B. Vorversuche, Einstellarbeiten an der Anlage ggf. auch nach Angaben des Betreibers sind zu geben.)

1.8 Messkomponenten

1.9 Angabe ob und mit wem der Messplan abgestimmt wurde

1.10 Namensangabe aller an der Probenahme vor Ort beteiligten Personen und Anzahl der Hilfskräfte

1.11 Beteiligung weiterer Institute

1.12 Fachlich Verantwortlicher

1.12.1 Tel. Nr.

2. Beschreibung der Anlage- gehandhabte Stoffe

2.1 Art der Anlage

(ggf. von der 4. BImSchV abweichende Bezeichnung zur genaueren Kennzeichnung)

2.2 Beschreibung der Anlage

(Kurzbeschreibung der Anlage und des Verfahrensprozesses unter Hervorhebung insbesondere der Anlagenteile, die im Zusammenhang mit der Entstehung von Emissionen luftfremder Stoffe von besonderer Bedeutung sind. In besonders komplex gelagerten Fällen ist ein vereinfachtes Anlagenfließbild beizufügen. Die Forderung einer Anlagenbeschreibung ist in Nr. 7 der VDI 2066, Blatt 1 formuliert.

Baujahr, Kessel-Nr. etc. sind anzugeben.

Zur Anlagenbeschreibung gehört neben der absoluten auch eine spezifische Leistungsangabe. Bezugsgrößen können z.B. die Einsatzstoffe und/oder die Produkte sein. Es sind branchenübliche Größen zu verwenden. Die Angaben müssen ggf. der Betriebseinheit oder der jeweiligen Emissionsquelle zugeordnet werden können. So sind eingesetzte Brennstoffe oder Heizmedien für bestimmte Anlagenteile oder Betriebseinheiten anzugeben, denn im Zusammenhang mit der Nr. 2.4 können hier möglicherweise Rückschlüsse auf das Emissionsverhalten der Anlage gezogen werden, z.B. Brennstoffmengenverhältnisse bei Mischfeuerungen.)

2.3 Standort der Anlage und Beschreibung der Emissionsquelle

2.3 Standort (Ortslage)

2.3.1 Emissionsquelle

2.3.1.1 Höhe über Grund

2.3.1.2 Austrittsfläche

2.3.1.3 Rechtswert/Hochwert

2.3.1.4 Bauausführung

2.3.2. Landesspezifische Zuordnung

(z.B. NRW: Betreiber-Nr.

Standort-Nr.

Anlagen-Nr.

Betriebsstätten-Nr.

Für evtl. weitergehende Bearbeitungen ist eine möglichst genaue Standortbeschreibung notwendig. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls eine Angabe über die Ableitung und die Angabe des Rechts- und Hochwertes für jede Quelle erforderlich.)

2.4 Angabe der lt. Genehmigungsbescheid möglichen Einsatzstoffe

(Um sicherzustellen, dass während der Messung hinsichtlich emissionsrelevanter Einsatzstoffe die Forderung nach einem zu erfassenden Betriebszustand mit höchsten Emissionen, siehe Nr. 3.2.2.2 Ta Luft (Anm.: Ta Luft86, Ta Luft02 Nr.: 5322), erfüllt ist, sind unter 2.4 entsprechende Angaben zu machen)

2.5 Betriebszeiten

(Angabe der täglichen und wöchentlichen Gesamtbetriebszeiten, sowie Zeiten möglicher Schadstoffemissionen, sind für die Bestimmung der Gesamtemission von größeren Zeiträumen erforderlich)

2.5.1 Gesamtbetriebszeit

2.5.2 Emissionszeit nach Betreiberangaben

2.6 Einrichtung zur Erfassung und Minderung der Emissionen

(Eine Beschreibung dieser Einrichtungen soll eine Beurteilung der Abgasreinigungsaggregate ermöglichen und einen Hinweis geben, ob von der betrachteten Anlage erhebliche diffuse Emissionen von luftverunreinigenden Stoffen ausgehen können)

2.6.1 Einrichtung zur Erfassung der Emission

2.6.1.1 Anlage zur Emissionserfassung

2.6.1.2 Erfassungselement

2.6.1.3 Ventilatorkenndaten

2.6.1.4 Ansaugfläche

2.6.2 Einrichtung zur Verminderung der Emissionen (Beschreibung entsprechend Anhang 1)

3. Beschreibung d der Probenahmestelle

3.1

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