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Regelwerk; Immissionsschutz

Bekanntgabe von Stellen nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der 41. Bundes-Immissionsschutzverordnung (41. BImSchV) und weiteren immissionsschutzrechtlichen Vorschriften in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 1. Juni 2026
(MB.NRW Nr. 148 vom 11.06.2026)



Allgemeinverfügung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima

Entscheidung

In Nordrhein-Westfalen können neben den vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen (LANUK) nach § 29b BImSchG und nach einer auf Grund dieses Gesetzes - des § 29b BImSchG - erlassenen Rechtsverordnung in Verbindung mit § 12 Absatz 2 der 41. BImSchV bekannt gegebenen Stellen auch die nicht vom LANUK in Nordrhein-Westfalen, aber von anderen Bundesländern bekannt gegebenen Stellen Ermittlungen nach § 29b BImSchG durchführen. Alle bekannt gegebenen Stellen, die in Nordrhein-Westfalen tätig sind, haben die unter Ziffer 1 aufgeführten Nebenbestimmungen einzuhalten, um eine einheitliche Anwendung der nach § 16 Absatz 4 Nummer 2 der 41. BImSchV zu beachtenden nordrhein-westfälischen Anforderungen an die Tätigkeit, die Art und Weise der Übermittlung der Ergebnisse und qualitätssichernde Maßnahmen zu gewährleisten.

Der Umfang der Berechtigung richtet sich dabei nach dem zugelassenen Ermittlungsumfang im Bekanntgabebescheid des jeweiligen Sitzlandes.

1 Nebenbestimmungen

1.1 Spätestens vier Wochen (Posteingang) vor der erstmaligen Ausführung eines Ermittlungsauftrags in Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Bekanntgabe nach § 29b BImSchG sind folgende Unterlagen in elektronischer Form an notifizierung@lanuk.nrw.de oder auf dem Postweg jeweils mit dem Aktenzeichen: FB 44 zu übersenden:

  1. Übersicht zur personellen Ausstattung (fachlich Verantwortliche und deren Stellvertreter, fachkundige Mitarbeiter) der Stelle unter Angabe der jeweiligen Funktionszuweisung
  2. Dokumentation des Qualitätsmanagement-Systems (DIN EN ISO/IEC 17025).

1.2 Beauftragte des LANUK und die für die Anlagenüberwachung nach BImSchG zuständige Behörde (Überwachungsbehörde) sind berechtigt, an der Durchführung von Ermittlungen gemäß dem zugelassenen Ermittlungsumfang im Bekanntgabebescheid in NRW teilzunehmen und deren Ergebnisse zu prüfen.

1.3 Es ist ein Messplan für die Ermittlung der Emissionen von Luftverunreinigungen sowie zur Durchführung von jährlichen Funktionsprüfungen und Kalibrierungen sachgerecht zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Überwachungsbehörde zu übermitteln. Dem LANUK ist der Messtermin rechtzeitig, das heißt mindestens acht Tage vor Durchführung der Messung mitzuteilen. Für die Mitteilung ist die Terminmitteilungsvorlage unter "Downloads zum Thema § 29b BImSchG" auf der Internetseite des LANUK zu verwenden und an notifizierung@lanuk.nrw.de zu übersenden.

Eine möglicherweise von der Überwachungsbehörde verlangte Vorlage und/oder Abstimmung des Messplans bleibt davon unberührt. Eintretende Messterminänderungen sind unverzüglich und so rechtzeitig zu übermitteln, dass eine Teilnahme von Mitarbeitern vorgenannter Behörden an der Messung möglich ist.

1.4 Ermittlungen luftverunreinigender Stoffe gemäß § 29b BImSchG sind zur Sicherung einer qualitätsgerechten Durchführung und Erfassung emissionsrelevanter Anlagendaten in der Regel von mindestens zwei Personen des fachkundigen Personals der Stelle auszuführen. Eine aufgrund örtlicher und messtechnischer Gegebenheiten geplante Reduzierung des einzusetzenden Personals ist im Einzelfall möglich und bereits im Messplan sowie in der Terminmitteilung anzuzeigen und zu begründen.

1.5 Berichte über die durchgeführten Ermittlungen von Luftverunreinigungen sind entsprechend den nachstehenden Musterberichten zu erstellen:

  1. Musterbericht über Emissionsmessungen (VDI 4220 Blatt 2 (November 2018), Anhänge A-C),
  2. Musterbericht über die Prüfung des ordnungsgemäßen Einbaus automatischer Messeinrichtungen und Auswerteeinrichtungen (VDI 3950 Blatt 2 (April 2020), Anhang B),
  3. Musterbericht über die Durchführung von jährlichen Funktionsprüfungen und Kalibrierungen (VDI 3950 Blatt 2 (April 2020), Anhang A).

1.6 Die Stelle hat Aktivitäten und Tätigkeiten, insbesondere Tätigkeiten im Sinne des § 5 der 41. BImSchV zu unterlassen, die ihre Unabhängigkeit und Neutralität in Frage stellen.

1.7 Bis zum 31. März eines jeden Jahres sind dem LANUK unter Verwendung der Vorlage unter:

https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Fachinformation?modulTyp=ImmissionsschutzStelle

alle Ermittlungen mitzuteilen, welche in Nordrhein-Westfalen im Vorjahr im Rahmen der Bekanntgabe nach § 29b BImSchG durchgeführt worden sind. Fehlanzeige ist nicht erforderlich. Auf Verlangen sind dem LANUK alle erforderlichen Unterlagen über durchgeführte Ermittlungen in NRW vorzulegen.

1.8 Die aufgabenspezifische Dokumentation des Qualitätsmanagementsystems (zum Beispiel Prozesse und Aufzeichnungen) sind am Durchführungsort der jeweiligen Ermittlung vorzuhalten und auf Verlangen Beauftragten des LANUK oder der Überwachungsbehörde zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

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