umwelt-online: VwV zum Bundes-Immissionsschutzgesetz NRW (4)

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10 Zu § 15 (Anzeigeverfahren)

10.1 § 15 dient insbesondere der Anlagenüberwachung. Beabsichtigte Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer immissionsschutzrechtlich genehmigten oder nach § 67 Abs. 2, § 67a Abs. 1 oder nach § 16 Abs. 4 GewO a. F. anzuzeigenden Anlage sind vor ihrer Verwirklichung anzuzeigen, damit die Immissionsschutzbehörde in den Stand gesetzt ist, sich von 10.2.3 der Bedeutung und den Auswirkungen ein Bild zu verschaffen. Daneben dient die Anzeige der Schaffung von Rechtssicherheit und liegt insoweit auch im Interesse des Anlagenbetreibers. Die Vorlage einer Anzeige ist mit der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nicht vergleichbar.

Soweit die Anzeige eine Anlage betrifft, die von der Bezirksregierung genehmigt wurde oder eine eventuelle Änderung von ihr zu genehmigen wäre, ist die Verfahrensweise zwischen der Bezirksregierung und dem für die Überwachung zuständigen Staatlichen Umweltamt einfach, zweckmäßig und zügig abzustimmen. Dabei soll in diesem Fall wie in vergleichbaren Fällen wie folgt verfahren werden:

Unmittelbar nach Eingang der Anzeige leitet das Staatliche Umweltamt (StUA) eine Kopie des Anschreibens und die Unterlagen (z.B. Betriebsbeschreibung), aus denen der Umfang der Änderung ersichtlich ist, an die Genehmigungsbehörde weiter und informiert über die beabsichtigte Entscheidung. Gleichzeitig mit der Eingangsbestätigung teilt das StUa dem Betreiber mit, dass die Prüfung der Anzeige in Abstimmung mit der zuständigen Genehmigungsbehörde erfolgt. Die Genehmigungsbehörde prüft die Anzeige zunächst nach den vom StUa übersandten Unterlagen und teilt das Ergebnis dem StUa mit. Kommen das StUa und die Genehmigungsbehörde bezüglich der Notwendigkeit, ein Änderungsgenehmigungsverfahren durchzuführen, nicht zu demselben Ergebnis, ist zu versuchen, vor der Entscheidung des StUa Einvernehmen herzustellen. Gelingt dies nicht, setzt sieh die Auffassung der Genehmigungsbehörde durch, soweit ein Einschreiten in ihrer Funktion als Fachaufsichtsbehörde erforderlich ist. Die Genehmigungsbehörde erhält eine Ausfertigung der Entscheidung des StUA.

10.2 Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ist jede Änderung - auch eine geringfügige Abweichung von der Genehmigung -, die Auswirkungen auf Schutzgüter des § 1 haben kann, rechtzeitig anzuzeigen.

10.2.1 Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist jede Abweichung von der genehmigten Lage, Beschaffenheit oder Betriebsweise. Ansatzpunkt und Grundlage für die Beurteilung, ob eine "Änderung" im Rechtssinne beabsichtigt ist, ist damit der Inhalt des Genehmigungsbescheides im Sinne des § 21 der 9. BImSchV einschließlich der in Bezug genommenen Unterlagen. Für die Ermittlung, welcher Zustand der genehmigte ist, kann die Betriebspraxis in denjenigen Fällen eine Rolle spielen, in denen sich aus der Genehmigung einschließlich der in Bezug genommenen Unterlagen keine eindeutige inhaltliche Aussage erschließen lässt, welcher Zustand, auf den sich die beabsichtigte Änderung auswirkt, als genehmigt anzusehen ist.

Bei anzeigepflichtigen Anlagen ( § 15 Abs. 1 Satz 5) ist insoweit auf die Abweichungen von der Beschaffenheit und der Betriebsweise der Anlage abzustellen, wie sie bei Einführung der gewerberechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit tatsächlich bestanden.

10.2.2 Maßnahmen, die ausschließlich der Instandsetzung oder Unterhaltung der Anlage in ihrer genehmigten Beschaffenheit dienen, sind keine Änderungen. Solche Veränderungen der tatsächlichen Beschaffenheit einer Anlage oder ihres tatsächlichen Betriebsablaufes bewegen sich im Rahmen des von der Genehmigung Erlaubten und bedürfen weder einer Genehmigung noch der Anzeige. § 16 Abs. 5 lässt nicht den Schluss zu, beim Austausch von Teilen sei (wenn schon keine Genehmigung, dann doch) eine Anzeige nach § 15 erforderlich.

10.2.3 Werden Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der vorliegenden Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht, handelt es sich nicht um eine Änderung. Festlegungen im Genehmigungsbescheid, die einzelne Anlagenteile betreffen, enthalten in der Regel abstrakte Anforderungen, die nicht durch ein Einzelstück, sondern durch ein Anlagenteil entsprechender Art und Güte (z.B. serienmäßig hergestellter Filter oder Gerät bestimmten Typs) erfüllt werden können. Ist aus der Genehmigung, den in Bezug genommenen Unterlagen oder den Antragsunterlagen eine Genehmigungsaussage zu bestimmten Anlageteilen nicht zu erschließen, ist unter Berücksichtigung der bisherigen Betriebspraxis zu entscheiden, welche Beschaffenheit oder welche Betriebsweise im Einzelnen als genehmigt anzusehen ist.

10.3 § 15 Abs. 1 Satz 1 unterscheidet für die Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zwischen vorteilhaften (positiven) und nachteiligen (negativen) Auswirkungen. Auch Änderungen, die allein zu einer Verbesserung der Umweltsituation führen, sind anzuzeigen.

Eine Änderung kann sich auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken, wenn sie Wirkung hervorruft, auf die sich die Pflichten nach § 5 BImSchG beziehen, z.B. indem zusätzliche Immissionen / Emissionen hervorgerufen oder bisher vorhandene Immissionen / Emissionen abgebaut werden, indem Vorsorgemaßnahmen gegen das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen, der Sicherheitsstand der Anlage oder die Vermeidung oder Entsorgung von Abfällen verändert werden.

10.4

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