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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 4. Mai 2004
(GVBl. Nr. 15 vom 19.05.2004 S. 229


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)

Artikel 1

Änderung des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -) vom 18. März 1975 (GV NRW S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV NRW. S. 708):

1. Die Überschrift des Zweiten Teils erhält folgende Fassung:

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Vorschriften für besondere Immissionsarten  "Vorschriften für besondere Immissionsarten und Anlagensicherheit".

2. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken ist im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Satz 1 gilt nicht, soweit das Verbrennen von Abfällen im Abfallgesetz (AbfG) oder den aufgrund des Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen 2 geregelt ist. "(1) Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung die näheren Einzelheiten bestimmen, soweit sie nach § 14 für die Überwachung der Einhaltung zuständig sind. Zu diesen Einzelheiten gehört insbesondere die Regelung einer Anzeigepflicht vor der Durchführung. Satz 1 bis 3 gelten nicht, soweit das Verbrennen von Abfällen im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder den aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen geregelt ist".

3. In § 9 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort "Abfallgesetz" durch die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" ersetzt.

4. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Wer ein Feuerwerk oder an bewohnten oder von Personen besuchten Orten Feuerwerkskörper der Klassen III und IV im Sinne des § 6 Abs. 4 in Verbindung mit Nummer 4.3 der Anlage 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprenV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) abbrennen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Bezirk das Feuerwerk oder die Feuerwerkskörper abgebrannt werden sollen.  "(1) Wer ein Feuerwerk oder an bewohnten oder von Personen besuchten Orten Feuerwerkskörper der Klassen III und IV im Sinne des § 6 Abs. 3 in Verbindung mit Nummer 1.3 der Anlage 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprenV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S.169), zuletzt geändert am 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), abbrennen will, hat dies der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Bezirk das Feuerwerk oder die Feuerwerkskörper abgebrannt werden sollen, zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einzelfall auf die Einhaltung der Frist verzichten."

5. In § 13 werden die Wörter "der §§ 24 bis 26, § 29 Abs. 2" gestrichen.

6. Nach § 13 wird eingefügt:

a) Folgender Abschnitt wird eingefügt: "Vierter Abschnitt Schutz vor sonstigen Gefahren".

b) der § 13a wird eingefügt:

7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

8. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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Betretungs- und Ermittlungsbefugnisse "Überwachung".

b) Es wird der Absatz 3 angefügt:

9. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

"d) einer im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 2 ergangenen ordnungsbehördlichen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die ordnungsbehördliche Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,".

b) Buchstaben d bis k (alt) werden Buchstaben e bis l.

c) Buchstaben g (neu), k (neu) und 1 (neu) werden wie folgt gefasst:

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