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Regelwerk

Änderungstext

Siebtes Gesetz zur Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 5. März 2024
(GV.NRW Nr. 7 vom 15.03.2024 S. 155)


Artikel 1

Das Landes-Immissionsschutzgesetz vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 9 Absatz 2 Satz 1 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. von den Gemeinden selbst oder durch Beauftragte bis zum 31. Juli 2024 durchgeführte Großveranstaltungen, die in bis zu neun Nächten bis 1 Uhr des Folgetages sowie in bis zu weiteren 13 Nächten zwischen 22 und 24 Uhr im Kalenderjahr im Zusammenhang mit der in Deutschland stattfindenden Fußball-Europameisterschaft 2024 in allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten, urbanen Gebieten, Kerngebieten, Gewerbegebieten, Mischgebieten, in Sondergebieten für Freizeitparks, Hafengebieten, Einkaufszentren, Sondergebieten für Messen, Ausstellungen und Kongresse, Sondergebieten für sportliche Zwecke sowie in Gebieten nach § 34 Absatz 2 BauGB mit entsprechender Eigenart der näheren Umgebung stattfinden; es ist mit einem Veranstaltungs- und Lärmschutzkonzept sicherzustellen, dass - gemessen und beurteilt nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl 1998 S. 503), die durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5) geändert worden ist, - bei einer angrenzenden Wohnnutzung innerhalb der benannten Gebiete keine höheren Maximalpegel durch technische Beschallung als 80 Dezibel a (dB (A)) verursacht werden; außerhalb der benannten Gebiete gelten die allgemeinen Anforderungen des Lärmschutzes."

2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 6 Absatz 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S.169), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643)" durch die Wörter " § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist" ersetzt.

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Immissionsschutzbehörde" durch das Wort "Umweltschutzbehörde" ersetzt.

b) In Absatz 6 wird das Wort "Immissionsschutzbehörden" durch das Wort "Umweltschutzbehörden" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 240530

ENDE

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(Stand: 18.03.2024)

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