Regelwerk

Änderungstext

Zweites Landesgesetz zur Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 2. März 2006
(GVBl. Nr. 5 vom 15.03.2006 S. 97)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landes-Immissionsschutzgesetz vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2005 (GVBl. S. 156), BS 2129-4, wird wie folgt geändert:

Nach § 4 Abs. 5 wird folgender neue Absatz 5 a eingefügt:

"(5 a) Veranstaltungen im Zusammenhang mit in Deutschland stattfindenden Ereignissen von herausragender internationaler Bedeutung dürfen in Dorfgebieten, Mischgebieten, Kerngebieten, Gewerbegebieten, in Sondergebieten für den Tourismus oder in nach § 34 BauGB gleichgestellten Gebieten zwischen 22 Uhr und 1 Uhr des Folgetages stattfinden, sofern sichergestellt ist, dass bei einer angrenzenden Wohnnutzung und geschlossenen Fenstern keine höheren Maximalpegel im Innenraum als 55 dB (A) verursacht werden; sofern die Veranstaltungen in reinen und allgemeinen Wohngebieten stattfinden, sind sie bis 23.30 Uhr zu beenden. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den Maximalpegel um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten."

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2006 in Kraft.

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