Regelwerk

ImSchV-ZustVO - Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften und medienübergreifenden Berichtspflichten
- Schleswig-Holstein -

Vom 31. August 1993
(GVOBl. 1993 S. 404; 30.10.1995 S. 351; 24.10.1996 S. 652; 21.01.1997 S. 68; 02.12.1997 S. 478; 13.02.2001 S. 34; 17.07.2002 S. 184; 16.09.2003 S. 503; 12.10.2005 S. 487; 11.02.2008 S. 81 08; 20.10.2008 S. 540aufgehoben)
Gl.-Nr.: 200-0-236


zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung die folgenden § § 1 bis 4 und 6 und aufgrund des § 23 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die folgenden § § 5 und 6 :

§ 1 Besondere Zuständigkeiten 08

(1) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständig für

  1. die Aufstellung eines nach § 47 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Luftreinhalteplanes,
  2. die Festlegung der zu verwendenden Formulare nach § 4 Abs. 3 der Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213), geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782),
  3. die Zustimmung zur Abgabe der Emissionserklärung auf elektronische Datenträger nach § 4 Abs. 4 der 11. BImSchV,
  4. die Verpflichtung zur Abgabe der Emissionserklärung auf elektronische Datenträger sowie die Festlegung der Form nach § 4 Abs. 5 der 11. BImSchV,
  5. die Bekanntgabe von Stellen nach § 26 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes .

(2) Die Staatlichen Umweltämter sind zuständig für die Aufstellung eines Emissionskatasters nach § 46 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes .

(3) Das Staatliche Umweltamt Itzehoe ist die für den Immissionsschutz zuständige Behörde nach § 40 BImSchG

Es ist ferner zuständig

  1. in durch Rechtsverordnung festgesetzten Untersuchungsgebieten Art und Umfang bestimmter Luftverunreinigungen nach § 44 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festzustellen,
  2. für die Probenahme und Überprüfung von Kraftstoffen und Heizölen nach
    1. § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 264), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2.640),
    2. der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen vom 13. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2036) und
    3. der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz vom 17. Januar 1992 (BGBl. I S. 75),
  3. der Verordnung über Immissionswerte vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1819), geändert durch Verordnung vom 27. Mai 1994 (BGBl. I S. 1095).

(4) Das Landesamt für Natur und Umwelt ist zuständige Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 33 S. 1) und nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002).

§ 2 Genehmigungen

Zuständige Behörden für Genehmigungen nach § 4 Abs. 1 und den § § 8 und 16, vorzeitige Zulassungen nach § 8a und für Vorbescheide nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind

  1. das Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein für Anlagen nach den Nummern 8.4 bis einschließlich 8.15 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ( 4. BImSchV in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2001 (BGBl. I S. 1950, 1978),
  2. für Anlagen, die der Bergaufsicht unterstehen, das Landesbergamt,
  3. im übrigen die Staatlichen Umweltämter.

§ 3 Überwachung

(1) Zuständige Behörden nach § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind

  1. das Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein für Anlagen nach den Nummern 8.4 bis einschließlich 8.15 des Anhangs der 4. BImSchV .
  2. die Staatliche Umweltämter für
    1. gewerbliche Anlagen
      Anlagen des Bundes, des Landes, der Kreise, der Ämter und Gemeinden,
    2. Anlagen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden,
      ausgenommen Gaststätten, auf Messen, Ausstellungen, Märkten, Sportfesten, sportlichen und kulturellen Veranstaltungen, Jahrmärkten, Volksfesten und bei Musikdarbietungen betriebene Anlagen sowie nicht genehmigungsbedürftige Anlagen der Land- und Forstwirtschaft,
  3. das Landesbergamt für die der Bergaufsicht unterstehenden Anlagen,
  4. die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden für die Einhaltung der sich aus Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 2 und § 39 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ergebenden Anforderungen und
  5. die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden in allen anderen Fällen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden sind in den dort genannten Bereichen auch zuständig,

  1. die Anzeige über die Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 15 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entgegenzunehmen,
  2. die Anzeige über die beabsichtigte Einstellung des Betriebes nach § 15 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entgegenzunehmen,
  3. nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1 und 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu treffen,
  4. die Genehmigung nach § 17 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu widerrufen,
  5. unter den in § 20 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Voraussetzungen den Betrieb einer Anlage zu untersagen, ihre Stillegung oder Beseitigung anzuordnen,
    5a. die Anzeige nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes über die Inbetriebnahme oder eine wesentliche Änderung entgegenzunehmen,
    5b. die Bescheinigung eines Sachverständigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entgegenzunehmen,
  6. nach § 24 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die zur Durchführung des § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Anordnungen zu treffen,
  7. nach § 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage zu untersagen,
  8. Messungen aus besonderem Anlaß nach § 26 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuordnen,
  9. die für die Emissionserklärung nach § 27 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben zu fordern,
  10. Anordnungen nach § 28 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu treffen,
  11. kontinuierliche Messungen nach § 29 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuordnen,
  12. Anordnungen nach § 29a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu treffen,
  13. der Ergebnisse der sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 29a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entgegenzunehmen,
  14. Auskunft über ermittelte Emissionen und Immissionen nach § 31 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu verlangen,
  15. die Mitteilung über die Bevollmächtigte oder den Bevollmächtigten nach § 51b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entgegen zunehmen,
  16. die Anzeige über die Betriebsorganisation nach § 52a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entgegenzunehmen,
  17. die Mitteilung über die Sicherstellung der Beachtung von Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb nach § 52a Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entgegenzunehmen,
  18. die Bestellung einer oder eines Immissionsschutzbeauftragten oder mehrerer Immissionsschutzbeauftragter nach § 53 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuordnen,
  19. die Anzeige über die Bestellung der oder des Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entgegenzunehmen,
  20. die Bestellung einer oder eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu verlangen,
  21. die Bestellung einer oder eines Störfallbeauftragten oder mehrerer Störfallbeauftragter nach § 58a Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuordnen,
  22. die Anzeige über die Bestellung einer oder eines Störfallbeauftragten nach § 58c Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entgegenzunehmen,
  23. die Bestellung einer oder eines anderen Störfallbeauftragten nach § 58c Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu verlangen,
  24. die Anzeige und die Unterlagen nach § 67 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entgegenzunehmen,
  25. die auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestützten Verordnungen durchzuführen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 4 Festsetzung einer Entschädigung

Zuständige Behörde für die Festsetzung der nach § 42 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beantragenden Entschädigung ist das Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr.

§ 5 Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen 08

(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 23 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume erlässt die erforderlichen Verordnungen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr.

(2) Die Ermächtigung zur Änderung der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften und medienübergreifenden Berichtspflichten wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 13. November 1985 (GVOBl. Schl.-H. S. 369), zuletzt geändert am 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171), außer Kraft.

ENDE

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