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Regelwerk Immsisionsschutz

Landesverordnung der zuständigen Behörden nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
- Schleswig-Holstein -

Vom 8. Januar 2013
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 2 vom 31.01.2013 S. 12; 16.04.2018 S. 267aufgehoben)
Gl.Nr. 7111-1-19


Zur aktuellen Fassung

Aufgrund § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 59). und § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S.2467) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie:

§ 1

(1) Zuständige Behörde nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und § 12 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ist die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde.

(2) Zuständige Behörden nach §§ 7, 11 und 21 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte.

(3) Zuständige Behörden nach § 1 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher.

(4) Zuständige Behörden nach §§ 5, 14 Abs. 3 und § 15 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sind die unteren Bauaufsichtsbehörden.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Schornsteinfegergesetz und nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 59), * geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 321), außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

*) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 7111-1-17

ENDE

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