umwelt-online: VV zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Schleswig-Holstein (3)
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10 Zu § 15 (Anzeigepflicht von Änderungen genehmigungsbedürftiger Anlagen):
10.1 Nach § 15 sind beabsichtigte Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer immissionsschutzrechtlich genehmigten oder angezeigten ( § 16 GewO, §§ 67, 67a) Anlage vor ihrer Verwirklichung anzuzeigen, damit die Immissionsschutzbehörde in den Stand gesetzt ist, sich von der Bedeutung und den Auswirkungen ein Bild zu verschaffen. Daneben dient die Anzeige der Rechtssicherheit und liegt insoweit auch im Interesse des Anlagenbetreibers. Die Vorlage einer Anzeige ist der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nicht vergleichbar.
10.2 Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ist jede Änderung - auch eine geringfügige Abweichung von der Genehmigung -, die Auswirkungen auf Schutzgüter des § 1 haben kann, rechtzeitig anzuzeigen.
10.2.1 Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist jede Abweichung von der genehmigten Lage, Beschaffenheit oder Betriebsweise. Ansatzpunkt und Grundlage für die Beurteilung, ob eine Änderung im Rechtssinne beabsichtigt ist, ist damit der Inhalt des Genehmigungsbescheides im Sinne des § 21 der 9. BImSchV einschließlich der in Bezug genommenen Unterlagen. Für die Ermittlung, welcher Zustand der genehmigte ist, kann die Betriebspraxis in denjenigen Fällen eine Rolle spielen, in denen sich aus der Genehmigung einschließlich der in Bezug genommenen Unterlagen keine eindeutige inhaltliche Aussage erschließen läßt.
10.2.2 Maßnahmen, die z.B. ausschließlich der Instandsetzung oder Unterhaltung der Anlage in ihrer genehmigten Beschaffenheit dienen, sind keine Änderungen. Solche Veränderungen der tatsächlichen Beschaffenheit einer Anlage oder ihres tatsächlichen Betriebsablaufes bewegen sich im Rahmen des von der Genehmigung Erlaubten und bedürfen weder einer Genehmigung noch der Anzeige. § 16 Abs. 5 läßt nicht den Schluß zu, beim Austausch von Teilen sei (wenn schon keine Genehmigung, dann doch) eine Anzeige nach § 15 erforderlich.
10.2.3 Werden Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der vorliegenden Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht, handelt es sich nicht um eine Änderung. Festlegungen im Genehmigungsbescheid, die einzelne Anlagenteile betreffen, enthalten in der Regel abstrakte Anforderungen, die nicht durch ein Einzelstück, sondern durch ein Anlagenteil entsprechender Art und Güte (z.B. serienmäßig hergestellter Filter oder Gerät bestimmten Typs) erfüllt werden können. Ist aus der Genehmigung, den in Bezug genommenen Unterlagen oder den Antragsunterlagen eine verbindlich festlegende Genehmigungsaussage zu bestimmten Anlageteilen nicht zu erschließen, ist unter Berücksichtigung der bisherigen Betriebspraxis zu entscheiden, weiche Beschaffenheit oder welche Betriebsweise im einzelnen als genehmigt anzusehen ist.
10.3 Die Änderung muß schutzgutrelevant sein, d.h. sie muß Auswirkungen haben auf die Erfüllung der Betreiberpflichten aus § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1, d.h. auf den Schutz und die Vorsorge gegen schädliche Umweltauswirkungen, auf die Gewährung der Anlagensicherheit oder z.B. auf die Vermeidung von Abfällen. Es muß sich somit um Wirkungen durch Emissionen und dadurch verursachte Immissionen, durch sicherheitsrelevante Maßnahmen oder durch eine Betriebsweise mit Veränderung von Abfall oder Abwärme handeln.
10.4 Durch Anzeige kann nicht der Wegfall materieller Pflichten bewirkt werden, insbesondere dann nicht, wenn diese durch Nebenbestimmungen einer Genehmigung oder durch nachträgliche Anordnungen konkretisiert worden sind. Wird einer Nebenbestimmung infolge Änderung einer Anlage die sachliche Grundlage entzogen, kann die Nebenbestimmung im Wege der Änderung des Genehmigungsbescheides durch die zuständige Behörde aufgehoben werden, sofern nicht wegen Wesentlichkeit der Änderung ohnehin ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist.
10.5.1 Sofern von ihm gewünscht, soll die Anzeigebehörde den Anlagenbetreiber vor Abgabe der Anzeige - auch zu § 16 Abs. 4 und zur Abstimmung mit für andere öffentlich-rechtliche Zulassungen zuständigen Behörden - beraten.
10.5.2 Um eine Anzeige handelt es sich, wenn der Behörde schriftlich und unter Beigabe fertiger Planunterlagen zielgerichtet die Verwirklichungsabsicht für ein bestimmtes Projekt mitgeteilt wird, dessen Planungsphase im wesentlichen abgeschlossen ist. Es widerspräche dem Zweck des Gesetzes, einen informatorischen Schriftwechsel zwischen Betreiber und Behörde im Vorfeld einer Anlagenänderung nachträglich als Anzeige zu deuten.
10.5.3 Prüfungsgegenstand des Anzeigeverfahrens ist allein die Frage, ob eine wesentliche Änderung im Sinne des § 16 Abs. 1 vorliegt.
10.5.4 Die der Anzeige beigefügten Unterlagen müssen ein Urteil über das Genehmigungserfordernis zulassen. Es sind Feststellungen und Darlegungen zu den möglichen Auswirkungen der beabsichtigten Änderung erforderlich ( § 15 Abs. 1 Satz 1 letzter Sachteil; § 16 Abs. 1). Zwar kommt eine pauschale Anforderung aller in §§ 4a
(Stand: 06.07.2018)
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