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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung vermessungsrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -

Vom 3. Dezember 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 21 vom 17.12.2020 S. 876)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Geodateninfrastrukturgesetzes für das Land Schleswig-Holstein

Das Geodateninfrastrukturgesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 218), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift zu Abschnitt I wird die Angabe "Abschnitt I" durch die Angabe "Abschnitt 1" ersetzt.

b) Die Überschrift des Abschnitts II erhält folgende Fassung:

alt neu
Abschnitt II
Anforderungen an die Geodateninfrastruktur
"Abschnitt 2
Geodateninfrastruktur"

c) Die Überschrift zu § 10 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 10 Lenkungsgremium und Koordinierungsstelle Geodateninfrastruktur " § 10 Lenkungsgremium"

d) Folgende neue Überschrift zu § 10a wird eingefügt:

" § 10a Ausbau und Betrieb"

e) Nach § 10a wird folgender neuer Abschnitt 3 eingefügt:

"Abschnitt 3
Geokompetenz

§ 10b Geodatenberatung und Geodatenstandardisierung"

f) Nach § 10b wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

"Abschnitt 4
Datennutzung"

g) Der bisherige Abschnitt III wird zu Abschnitt V und wie folgt geändert:

Die Angabe "Abschnitt V" wird durch die Angabe "Abschnitt 5" ersetzt.

2. In der Überschrift zu Abschnitt I wird die Angabe "Abschnitt I" durch die Angabe "Abschnitt 1" ersetzt.

3. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 1 Ziel des Gesetzes

Dieses Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für den Ausbau und den Betrieb der Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur. Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft - INSPIRE - (ABl. EU Nr. L 108 S. 1).

" § 1 Ziel des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für

  1. den Ausbau und den Betrieb der Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur und
  2. eine Verbesserung der interoperablen Nutzung von Geodaten in Schleswig-Holstein.

(2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 und der Umsetzung der Nationalen Geoinformations-Strategie.

1) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 S. 115)"

4. In § 2 Absatz 2 werden nach der Angabe "(GVOBl. Schl.-H. S. 89)" ein Komma und die Worte "zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 310)" eingefügt.

5. § 3 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

alt neu
(9) Verarbeitung ist neben den in § 2 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), genannten Tätigkeiten auch das Verschneiden von Geodaten und Geodatendiensten. "(9) Verarbeitung ist neben den Artikel 4 Nummern 2 und 5 der Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/6792 genannten Tätigkeiten auch das Verschneiden von Geodaten und Geodatendiensten.

2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. L 314 S. 72)"

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort "oder" angefügt.

b) In Absatz 1 Nummer 4 wird folgender Buchstabe d angefügt

"d) sie dienen der Umsetzung der Nationalen Geodateninformations-Strategie."

c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 11" durch die Angabe " § 12" ersetzt

7. Die Überschrift des Abschnitts II erhält folgende Fassung:

alt neu
Abschnitt II
Anforderungen an die Geodateninfrastruktur
"Abschnitt 2
Geodateninfrastruktur"

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