Regelwerk, Immissionsschutz

Sicherheitstechnische Anforderungen an Flüssiggasanlagen
- Thüringen -

(ThürStAnz Nr. 21/2002 S. 1634aufgehoben)



1. Flüssiggaslager mit einer Kapazität von mehr als 3 Tonnen sind gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ( 4. BImSchV) genehmigungsbedürftig. Sie unterliegen außerdem über § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b) der Störfall-Verordnung ( 12. BImSchV) vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) in der jeweils geltenden Fassung. Danach sind nach dem Stand der Sicherheitstechnik Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern und die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten (vgl. § 3 12. BImSchV).

Die Umsetzung der geforderten sicherheitstechnischen Anforderungen an Flüssiggasanlagen erfolgt in den Technischen Regeln Druckbehälter (TRB), die entsprechend dem sich entwickelnden Stand der Sicherheitstechnikangepasst werden. Aussagen zu Flüssiggaslagerbehälteranlagen enthält der Anhang zu Nr. 25 der TRB 801, Ausgabe1991 (BArbBl. 1991-12 S. 53), zuletzt geändert BArbBl. 2001-08 S. 107), in der jeweils geltenden Fassung.

Dadurch wird auch den Anforderungen der Störfall-Verordnung Genüge getan.

2. Dieser Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die gemeinsamen Erlasse "Sicherheitstechnische Anforderungen an Flüssiggasanlagen" vom 26. November 1991 (ThürStAnz Nr. 5/1992S. 184) und vom 22. Mai 1992 (ThürStAnz Nr. 24/1992 S. 809) außer Kraft.

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