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Regelwerk

LeitGeStand - Schallimmissionsschutz an Schießständen
Leitfaden für die Genehmigung von Standortschießanlagen

Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI)

Version 1.0
Vom 03. September 2018
(Quelle LAI / lai-immissionsschutz.de)



1 Einleitung

Für die Ausbildung der Streitkräfte sowie für die Erprobung von Waffen und Gerät ist die Bereitstellung geeigneter Schießplätze 1 in Deutschland erforderlich. Ein wichtiger Anteil dieser Schießplätze sind die Standortschießanlagen (StOSchAnl). Dort werden wesentliche Fähigkeiten für die Auftragserfüllung durch Ausbildung unter anderem mit Schießen und Üben für den Einsatz erworben.

Schießlärm unterscheidet sich erheblich von anderen Geräuscharten, da der Betrieb eines Schießplatzes durch eine große Zahl verschiedenartiger Emissionssituationen und -orte, unterschiedlicher Waffensysteme mit den zugehörigen Waffen und der daraus verschossenen Munition sowie einer Vielzahl von Anlagen, auf denen die Waffensysteme/Waffen aus variablen Schießpositionen (z.B. Feuerhalte, Schießbahnen) und Schusszahlen zum Einsatz kommen, bestimmt wird. Durch das seit 12/2010 in Kraft gesetzte neue Schießausbildungskonzept für Handwaffen (nSAK HdWa) wird von den beim Schulschießen üblichen festen Schießpositionen auf StOSchAnl abgewichen. Zudem wechseln beim Schießbetrieb Phasen intensiver Nutzung mit Phasen vernachlässigbarer Nutzung, wobei Ruhephasen deutlich überwiegen. Diese Neuerungen in der Schießausbildung mit Handwaffen stellen u. U. eine wesentliche Änderung bereits genehmigter StOSchAnl dar.

Die bereits vor 1986 existierenden Standortschießanlagen (StOSchAnl) der Bundeswehr, inklusive der Schießanlagen in den Beitrittsländern ab 1993, wurden gem. § 67 (2) BImSchG angezeigt. Sie gelten damit im Sinne des BImSchG als genehmigt. Wird durch die Vorgaben des Schießausbildung eine Neubewertung und dadurch in Folge eine (Neu)-Anzeige oder Genehmigung einer bestehenden StOSchAnl notwendig, werden hierfür die 1986 bzw. 1993 vorgelegten Bewertungen zugrunde gelegt und im Bedarfsfall aktualisiert.

Der Betriebszustand von Schießanlagen wird gem. 14. BImSchV durch die Öffentlichrechtliche Aufsicht der Bundeswehr (ÖrABw) überwacht.

Der vorliegende Leitfaden regelt die Zusammenarbeit zwischen den für den Betrieb der StOSchAnl zuständigen Stellen im Geschäftsbereich des BMVg und den Genehmigungsbehörden der Länder. Er regelt außerdem Zuständigkeiten, Anforderungen sowie Maßnahmen, Verantwortlichkeiten, Abläufe und Aufgaben zur Genehmigung und Überwachung von Standortschießanlagen.

Das folgende Schaubild gibt einen Überblick über die geografische Lage und Anzahl von Schießanlagen in der Bundeswehr:

Abbildung 1 Übersicht über die Schießanlagen der Bundeswehr für Handwaffen (Stand 09/2018, ohne Gewähr)

Der Leitfaden gehört insbesondere in die Hand von

Ziel des Leitfadens ist es, vor dem rechtlichen Hintergrund die gängige Verfahrenspraxis eines Genehmigungsverfahrens für Schießstände für Handfeuerwaffen und Schießplätze der Bundeswehr aufzuzeigen.

2 Rechtliche Grundlagen

2.1 Einstufung der Schießstände im Immissionsschutzrecht

Nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder die Allgemeinheit zu gefährden, einer Genehmigung nach Maßgabe des BImSchG.

Sämtliche Anlagen, die nach dem BImSchG einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, sind im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ( 4. BImSchV) aufgelistet. Hierunter fallen gemäß Nr. 10.18 des Anhanges der 4. BImSchV auch Schießstände für Handfeuerwaffen und Schießplätze der Bundeswehr.

§ 6 BImSchG bestimmt, dass die Genehmigung zu erteilen ist, wenn die dort genannten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Von der Genehmigungspflicht umfasst sind neben der Errichtung und dem Betrieb ( § 4 BImSchG) auch die wesentliche Änderung der Anlage ( § 16 Abs. 1 BImSchG).

2.2 Genehmigungsvoraussetzungen

Formelle Voraussetzung ist die Stellung eines schriftlichen Antrags ( § 10 Abs. 1 BImSchG). Welches Verfahren nach Stellung des Antrags durchgeführt wird, richtet sich danach, ob das förmliche Verfahren (vgl. § 10 BImSchG und zum Verfahrensgang im Einzelnen die 9. BImSchV) oder das vereinfachte Genehmigungsverfahren ( § 19 BImSchG) Anwendung findet.

Im förmlichen Verfahren wird über die im Anhang

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