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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht; Immissionsschutz; Strahlenschutz

Handlungsempfehlungen für EMF- und Schallgutachten zu Hoch- und Höchstspannungstrassen in Bundesfachplanungs-, Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI)

Stand: 1. August 2017
(Quelle: lai-immissionsschutz.de)



1. Vorbemerkungen

In Genehmigungsverfahren für Hoch- und Höchstspannungstrassen der Stromversorgung werden von den Vorhabenträgern auch Gutachten vorgelegt, die nachweisen sollen, dass die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen bezüglich elektrischer und magnetischer Felder (EMF) und Schall eingehalten werden.

Bei dem Bund-Länder-Erfahrungsaustausch zum Thema "Messung, Berechnung und Bewertung der Immissionen von Stromleitungen" im Dezember 2015 wurde die Erstellung von bundeseinheitlichen Handlungsempfehlungen zur Beurteilung entsprechender Gutachten angeregt, damit sowohl der Bundesnetzagentur für die Bundesfachplanung und Planfeststellung als auch den Länderbehörden für deren Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren ein einheitliches Anforderungsprofil zur Verfügung steht.

Hintergrund war, dass bei den EMF- und Schallgutachten aufgrund bislang fehlender einheitlicher Vorgaben häufig Unklarheiten und Plausibilitätslücken festzustellen sind, die eine Beurteilung schwierig und zeitaufwändige Nachforderungen erforderlich machen. Teilweise werden u. a. Immissionsorte nicht bzw. nicht eindeutig identifiziert, Berechnungen nicht auf die maßgeblichen Immissionsorte bezogen, abstrakte anstatt der konkret an den maßgeblichen Immissionsorten festgestellten Daten zugrunde gelegt oder Berechnungsergebnisse nicht nachvollziehbar hergeleitet und bewertet.

Es bestand Einigkeit, dass inhaltliche Minimalanforderungen sowohl die Prüfung als auch die Erstellung der Gutachten erleichtern würden und damit nicht nur für die Fach- und Genehmigungsbehörden, sondern auch für die Vorhabenträger bzw. Anlagenbetreiber und ihre Gutachter hilfreich wären.

Der Ausschuss Physikalische Einwirkungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) hat in seiner Sitzung am 20.01.2016 in Mainz die Bereitschaft der Bundesnetzagentur begrüßt, gemeinsam mit den Ländern und dem Eisenbahnbundesamt entsprechende Handlungsempfehlungen zu erarbeiten. Einzelne Gutachter sowie Vertreter der Vorhabenträger bzw. Anlagenbetreiber wurden im Rahmen der Erarbeitung angehört und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Die vorliegenden Handlungsempfehlungen enthalten Anforderungen an EMF- und Schallgutachten für Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen, die von den Genehmigungsbehörden in Bund und Ländern vorrangig im Planfeststellungsverfahren, aber auch im Raumordnungs- und Bundesfachplanungsverfahren geprüft werden. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs wurden auch Bahnstromfernleitungen und Nebenanlagen von Hoch- und Höchstspannungstrassen grundsätzlich in die Betrachtung mit einbezogen.

Die Handlungsempfehlungen beinhalten keine verbindlichen Festlegungen und haben auch nicht den Charakter einer Verwaltungsvorschrift. Sie dienen den betroffenen Behörden, Vorhabenträgern und Gutachtern als Orientierungshilfe, um eine einheitliche Anwendungspraxis zu fördern und die betreffenden Genehmigungsverfahren zu beschleunigen.

2. Geltungsbereich

a. Objekte

Die Handlungsempfehlungen enthalten Hinweise für die Erstellung und die behördliche Prüfung von EMF- und Schallgutachten zu Hoch- und Höchstspannungsleitungen>110 kV (Dreh- und Gleichstrom) und Bahnstromfernleitungen (jeweils Freileitungen und Erdkabel). Sie können zudem jedenfalls grundsätzlich auf Nebenanlagen, wie etwa Umspannanlagen und Konverterstationen, angewendet werden.

b. Verfahren

Anwendung finden die Handlungsempfehlungen im Rahmen von Bundesfachplanungs- und Planfeststellungsverfahren ( §§ 4 ff., 18 ff. NABEG), bei Raumordnungsverfahren ( § 15 ROG, § 1 Nr. 14 RoV) sowie bei Planfeststellungsverfahren ( §§ 43 ff. EnWG). Aufgrund der inhaltlichen Unterschiede zwischen diesen Planungsebenen wird in den vorliegenden Handlungsempfehlungen diesbezüglich eine klare Unterscheidung getroffen, die auch bei der Erstellung der entsprechenden Gutachten zu beachten und einzuhalten ist. Die Handlungsempfehlungen können zudem auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ( §§ 4 ff. BImSchG) sowie auf eisenbahnrechtliche Planfeststellungsverfahren ( §§ 18 ff. AEG) angewendet werden. Nebenanlagen werden nach § 18 Abs. 2 NABEG, § 43 S. 3 EnWG nur dann durch Planfeststellung zugelassen, sofern sie in das Planfeststellungsverfahren integriert werden. Diese Entscheidung obliegt dem Vorhabenträger bzw. Anlagenbetreiber. Obwohl Nebenanlagen nicht unmittelbar Entscheidungsgegenstand der vorgelagerten Planungsstufen sind, wird eine Berücksichtigung in Bundesfachplanungs- und Raumordnungsverfahren empfohlen.

3. Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten

Das BImSchG enthält für EMF und Schall mit den Grundpflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen) und § 22

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