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Regelwerk

MVwV Abfall - Allgemeine Musterverwaltungsvorschrift des LAI zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG *

LAI-Stand 28.09.2005



1. Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die nach § 4 BImSchG i. V. mit der 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Anlagen. Sie enthält Vorschriften zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG, die zu beachten sind bei

  1. der Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage (§§ 4 und 6 BImSchG) sowie zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer Anlage ( § 16 BImSchG),
  2. der Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Teilgenehmigung oder eines Vorbescheides (§ § 8, 9 BImSchG),
  3. der Prüfung der Anträge auf Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a BImSchG), und
  4. nachträglichen Anordnungen (§ 17 BImSchG) sowie

für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen i. S. d. § 22 BImSchG, für die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BImSchG die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG entsprechend gelten.

2. Allgemeines

Nach der Grundpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG sind genehmigungsbedürftige und diesen gleichgestellte (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden.

Die Pflichten der Betreiber von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen BImSchG-Anlagen richten sich nach den Vorschriften des BImSchG (vgl. § 9 KrW-/AbfG). § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG bezieht sich jedoch nur auf die Frage, ob die anfallenden Abfälle vermieden, verwertet oder beseitigt werden müssen. Für die Art und Weise der Verwertung oder Beseitigung gelten die abfallrechtlichen Vorschriften.

Bei der Prüfung des Vermeidungspotentials sind auch die in den branchenbezogenen Anhängen der Abwasserverordnung enthaltenen Anforderungen zur Verminderung des Abwasseranfalls und der Schadstofffracht zu beachten.

2.1 Der in § 5 Abs.1 Nr. 3 BImSchG verwendete Abfallbegriff ist identisch mit dem Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG. Allerdings erfassen die Pflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG nur die Vermeidung und Entsorgung solcher Abfälle, welche durch Errichtung und Betrieb der Anlage entstehen. Die Beschränkung des Geltungsbereichs des KrW-/AbfG durch § 2 Abs. 2 hat keine Auswirkungen auf den Abfallbegriff nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG, so dass auch z.B. Betriebsabwässer oder dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz bzw. der Verordnung 1774/2002/EG unterliegende Stoffe von § 5 Abs.1 Nr. 3 BImSchG erfasst werden können.

2.2 Den Zweck des Anlagenbetriebs bestimmt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage, indem er sie im Antrag und den beigefügten Unterlagen beschreibt. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ergibt sich der Zweck ggf. aus vergleichbaren Unterlagen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens. Außerdem ist die Verkehrsanschauung zu berücksichtigen, wie sie insbesondere in den Anlagenbeschreibungen im Anhang der 4. BImSchV Berücksichtigung gefunden hat.

Die Zweckbestimmung ist anhand der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der Festlegungen im Genehmigungsbescheid zu objektivieren, wobei wirtschaftliche Gesichtspunkte mit in Rechnung zu stellen sein können.

Stoffe, die in Anlagenteilen oder Nebeneinrichtungen wie z.B. Abwasserbehandlungsanlagen oder Abgasreinigungseinrichtungen entstehen oder anfallen, die aufgrund oder zur Einhaltung gesetzlicher Anforderungen errichtet sind, werden nicht vom Anlagenzweck erfasst und sind (schon) deshalb keine Produkte. Würde dagegen der Anlagenbetreiber einen bestimmten Stoff auch noch entstehen lassen, wenn er das Hauptprodukt der Anlage ohne den Anfall dieses Stoffes mit gleichen oder geringeren Kosten herstellen könnte, so handelt es sich nicht um einen Abfall, sondern um ein weiteres Produkt, auf dessen Herstellung der Zweck des Anlagenbetriebs auch gerichtet ist. So können z.B. in Erdölraffinerien neben verschiedenen Kraftstoffen auch Flüssiggase, Heizöle, Schmieröle, Bitumen und Schwefel anfallen. Die Chloralkali-Elektrolyse ist auf die Erzeugung von Chlor, Natronlauge und Wasserstoff ausgerichtet.

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