umwelt-online: ProMechG - Projekt-Mechanismen-Gesetz (5)

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Beschluss 18/CP.7
Modalitäten, Regeln und Leitlinien für den Handel mit Emissionen nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto

Die Konferenz der Vertragsparteien -

unter Hinweis auf ihren Beschluss 5/CP.6 mit den Bonner Vereinbarungen über die Durchführung des Aktionsplans von Buenos Aires,

eingedenk ihrer Beschlüsse 3/CP.7, 11/CP.7, 15/CP.7, 16/CP.7, 17/CP.7, 19/CP.7, 20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7 und 24/CP.7 -

  1. beschließt, die in der Anlage enthaltenen Modalitäten, Regeln und Leitlinien für den Handel mit Emissionen anzunehmen;
  2. beschließt außerdem, dass jede künftige Überarbeitung der Modalitäten, Regeln und Leitlinien im Einklang mit der jeweils geltenden Geschäftsordnung der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien beschlossen wird. Die erste Überprüfung findet spätestens ein Jahr nach Ablauf des ersten Verpflichtungszeitraums auf der Grundlage von Empfehlungen des Nebenorgans für die Durchführung statt, erforderlichenfalls unter Heranziehung technischer Gutachten des Nebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung. Weitere Überprüfungen werden anschließend in regelmäßigen Abständen durchgeführt;
  3. fordert die in Anlage II des Übereinkommens aufgeführten Vertragsparteien nachdrücklich auf, für in Anlage I des Übereinkommens aufgeführte Vertragsparteien mit in Anlage B niedergelegten Verpflichtungen, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden, die Teilnahme am Handel mit Emissionen nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto zu erleichtern;
  4. empfiehlt, dass die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung den nachstehenden Beschlussentwurf annimmt.

Beschlussentwurf -/CMP.1 (Artikel 17)
Modalitäten, Regeln und Leitlinien für den Handel mit Emissionen nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto

Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien -

angesichts ihrer Beschlüsse -/CMP.1 (Mechanismen), -/CMP.1 (Artikel 6), -/CMP.1 (Artikel 12), -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft), -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 1 ), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 2), -/CMP.1 (Artikel 7) und -/CMP.1 (Artikel 8) sowie der Beschlüsse 3/CP.7 und 24/CP.7 -

  1. beschließt, alle aufgrund des Beschlusses 18/CP.7 und gegebenenfalls anderer einschlägiger Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien ergriffenen Maßnahmen zu bestätigen und ihnen volle Wirksamkeit zu verleihen;
  2. fordert die in Anlage II des Übereinkommens aufgeführten Vertragsparteien nachdrücklich auf, für in Anlage I des Übereinkommens aufgeführte Vertragsparteien mit in Anlage B niedergelegten Verpflichtungen, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden, die Teilnahme am Handel mit Emissionen nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto zu erleichtern.

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  Modalitäten, Regeln und Leitlinien für den Handel mit Emissionen nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto 5 Anlage
  1. Für die Zwecke dieser Anlage finden die in Artikel 1 6 enthaltenen Begriffsbestimmungen und Artikel 14 Anwendung. Außerdem
    1. ist eine "Emissionsreduktionseinheit" oder "ERU" eine nach den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5;
    2. ist eine "zertifizierte Emissionsreduktion" oder "CER" eine nach Artikel 12 und den diesbezüglichen Vorschriften sowie den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Artikel 12) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5;
    3. ist eine "zugeteilte Menge" oder "AAU" eine nach den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5;
    4. ist eine "Gutschrift aus Senken" oder "RMU" eine nach den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5.
  2. Vorbehaltlich der Nummer 3 darf eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei 7 mit einer in Anlage B niedergelegten Verpflichtung nach den einschlägigen Bestimmungen ausgestellte ERU, CER, AAU oder RMU übertragen und/oder erwerben, sofern sie die folgenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt:
    1. Sie ist Vertragspartei des

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