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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung

Vom 14. Juni 2011
(BGBl. I Nr. 28 vom 17.06.2011 S. 1077)



Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1
Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung

Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung in Räumen, die für den Aufenthalt von Menschen vorgesehen oder geeignet sind, bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas, nicht mehr als 1000 ppm betragen. "Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren für flüssige und gasförmige Brennstoffe darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas nicht mehr als 1.000 ppm betragen."

b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich einmal in einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13 Absatz 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind. "Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich von einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind."

2. In § 3 Absatz 3 wird nach dem Wort "wünscht" die Angabe " , insbesondere" eingefügt.

3. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:...

Anm. d. Red. Änderungen in Formblätter eingefügt

4. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.1.4 werden die Wörter "und Emissionsmessungen" durch die Wörter "oder Emissionsmessungen" ersetzt.

b) In Nummer 1.2 werden die Wörter "6,2 für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg und 8,2 für die übrigen Länder" durch die Angabe "8,2" ersetzt.

c) In der Anmerkung zu Nummer 3.2 werden hinter dem Wort "schließt" die Wörter "die CO-Messung," eingefügt.

d) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5.1 bis 5.9 eingefügt:

Nr. Bezeichnung Anzahl der
Arbeitswerte
"5.1 Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der regelmäßigen Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) und der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) 6,0
5.2 Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bei neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlagen (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 14 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV), im Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV) sowie im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV) 5,0
5.3 Überprüfung der Anlagen- oder der Betriebsart und des Einsatzes der Brennstoffe im Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und 3 1. BImSchV) 3,0
5.4 Überprüfung der Ableitbedingungen für Abgase bei neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlagen außerhalb der Bauabnahme (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 und 2 1. BImSchV) 13,0
5.5 Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 25 Absatz 1 1. BImSchV), des Datums auf dem Typschild und Information des Betreibers (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV) 3,0
5.6 Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und der Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 1 EnEV) 3,0
5.7 Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV) 3,0
5.8

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