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Regelwerk
Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

Vom 15. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 38 vom 18.07.2013 S. 2431)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 21 Sachverständige Stellen" wird durch die Angabe " § 21 Prüfstellen" ersetzt.

b) Die Angaben zu den Anhängen 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

"Anhänge 3 und 4 (weggefallen)".

2. Dem § 2 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewilligung von Beihilfen zur Kompensation indirekter CO2-Kosten, soweit solche Beihilfen nach einer Förderrichtlinie nach Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehen sind."

3. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "sachverständigen Stelle, die nach § 21 von der zuständigen Behörde bekannt gegeben worden ist, nach Anhang 3" durch die Wörter "Prüfstelle nach § 21" ersetzt.

4. In § 9 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter "sachverständigen Stelle, die nach § 21 durch die zuständige Behörde bekannt gegeben worden ist," durch die Wörter "Prüfstelle nach § 21" ersetzt.

5. § 10 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 11 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

b) In Nummer 12 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

c) Nummer 13

13. die Voraussetzungen und das Verfahren der Bekanntgabe der sachverständigen Stelle durch die zuständige Behörde.

wird gestrichen.

6. § 11 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Angaben zur Transportleistung sind entsprechend § 5 Absatz 2 zu verifizieren. "Die Angaben zur Transportleistung müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein."

7. In § 13 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter " § 5 Absatz 2 und § 11 Absatz 5 Satz 2 und 3" durch die Wörter " § 11 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 2 und 3" ersetzt.

8. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben, so ist bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Satz 1 gilt entsprechend für Verpflichtungsklagen sowie für Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von Verwaltungsakten. "(2) Ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben, ist für Klagen, die sich gegen eine Handlung oder Unterlassung des Umweltbundesamtes richten, das Verwaltungsgericht am Sitz der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt örtlich zuständig."

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Soweit die nach Absatz 1 Nummer 3 zuständige Behörde Aufgaben nach § 2 Absatz 7 wahrnimmt, unterliegt sie der gemeinsamen Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit."

9. § 21 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 21 Sachverständige Stellen

(1) Die Bekanntgabe als sachverständige Stelle mit Geltung für das gesamte Bundesgebiet erfolgt durch die zuständige Behörde auf Antrag, sofern der Antragsteller die Anforderungen nach Anhang 4 sowie die Anforderungen der Verordnung der Europäischen Kommission nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt.

(2) Vorbehaltlich weitergehender Anforderungen an die Akkreditierung und Bekanntgabe von sachverständigen Stellen in der Verordnung der Europäischen Kommission nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG werden folgende Personen oder Organisationen ohne weitere Prüfung auf Antrag bekannt gegeben:

  1. unabhängige Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen, die nach dem Umweltauditgesetz tätig werden dürfen und für ihren jeweiligen Zulassungsbereich zur Prüfung von Erklärungen der Betreiber berechtigt sind, und
  2. Personen, die nach § 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung zur Prüfung von Emissionsberichten öffentlich als Sachverständige bestellt worden sind.

(3) Weiterhin werden Personen, die entsprechend den vergleichbaren Vorgaben eines anderen Mitgliedstaats zur Prüfung von Emissionsberichten im gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem bestellt worden sind und die die erforderlichen Sprach- und Rechtskenntnisse besitzen, als sachverständige Stelle bekannt gegeben. Die Behörde kann verlangen, dass Kopien von Nachweisen beglaubigt werden. Sie kann darüber hinaus verlangen, dass für Nachweise in einer fremden Sprache eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorgelegt wird.

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