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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

Vom 9. November 2022
(BGBl. I Nr. 43 vom 15.11.2022 S. 2006)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2291) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu § 14 ein Semikolon und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.

2. In § 1 Satz 1 werden die Wörter "Treibhausgasneutralität bis 2050" durch die Wörter "Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Wörter "den Absätzen 2 und 2a" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Angabe " § 14 Absatz 2," und die Wörter " § 23 Absatz 1 und 1a," gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Brennstoffe gelten ebenfalls als in Verkehr gebracht, wenn sich an das Entstehen der Energiesteuer ein Verfahren der Steuerbefreiung nach § 37 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes anschließt. "Brennstoffe im Verfahren der steuerfreien Verwendung nach § 37 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes gelten ebenfalls als in Verkehr gebracht, sofern sie nicht in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage verwendet werden."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Sofern Brennstoffe nicht bereits nach Absatz 2 als in Verkehr gebracht gelten, gelten sie als in Verkehr gebracht, wenn sie in Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen verwendet werden, die nach

  1. Nummer 8.1.1 oder
  2. Nummer 8.1.2 mit dem Hauptbrennstoff Altöl des Anhangs 1 zu der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen einer Genehmigung bedürfen, und diese Anlagen nicht dem EU-Emissionshandel unterliegen."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach der Angabe " § 2 Absatz 2" die Angabe "oder 2a" eingefügt.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Verantwortlicher:
die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die für die Tatbestände nach § 2 Absatz 2 als Steuerschuldner definiert ist, auch wenn sich ein Verfahren der Steuerbefreiung anschließt; in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes tritt der Dritte (Einlagerer) als Verantwortlicher an die Stelle des Steuerlagerinhabers;
"3. Verantwortlicher:
in den Fällen des
  1. § 2 Absatz 2 Satz 1 die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die für die dort genannten Tatbestände als Steuerschuldner definiert ist,
  2. § 2 Absatz 2 Satz 2 abweichend von Nummer 1 der Erlaubnisinhaber gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 des Energiesteuergesetzes,
  3. § 2 Absatz 2a Satz 1 der Betreiber der Anlage,
  4. § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der an die Stelle des Steuerlagerinhabers tretende Dritte (Einlagerer); ".

c) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Energiesteuergesetz:
das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) geändert worden ist.
"10. Energiesteuergesetz:
das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 810) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;"

d) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

"11. Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen:
die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) geändert worden ist."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Für Brennstoffe, die nach § 2 Absatz 2a als in Verkehr gebracht gelten, gilt die Berichtspflicht nach Absatz 1 erstmals ab dem 1. Januar 2024."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Emissionsermittlung," die Wörter "die Ermittlungsmethoden," eingefügt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. Standardwerte für Emissionsfaktoren von Brennstoffen festlegen; dabei sollen die biogenen Brennstoffemissionen bei entsprechendem Nachhaltigkeitsnachweis sowie Klärschlämme mit dem Emissionsfaktor Null belegt werden, "2. Standardwerte für Emissionsfaktoren von Brennstoffen festlegen, wobei die Standardwerte so zu bemessen sind, dass eine Unterschätzung der Brennstoffemissionen des jeweiligen Brennstoffs ausgeschlossen erscheint; dabei sollen

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(Stand: 02.12.2022)

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