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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Handwerksordnung

Vom 3. April 2025
(BGBl. I Nr. 106 vom 08.04.2025)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes

Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 11a wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 11b Vertretung durch Betriebsangehörigen für die Feuerstättenschau".

b) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

" § 20 Kosten; Verordnungsermächtigung".

c) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

" § 42 (weggefallen)".

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Das Formblatt und die Bescheinigungen müssen binnen 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens durchzuführen waren, zugehen. "(2) Der Eigentümer hat das Formblatt und die Bescheinigungen spätestens 14 Tage nach der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten abzusenden. Die Unterlagen müssen dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger jedoch spätestens 14 Tage nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid genannten Frist zugehen. Soweit der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für die Übersendung der Unterlagen einen geeigneten digitalen Zugang eröffnet hat, kann der Eigentümer diesen verwenden."

b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Dabei hat der ausführende Schornsteinfeger das ausgefüllte Formblatt und die Bescheinigungen elektronisch in maschinell auslesbarer und auswertbarer Form unter Angabe der Objektnummer laut Feuerstättenbescheid zu übermitteln, soweit der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für die Übersendung der Unterlagen einen geeigneten digitalen Zugang eröffnet hat."

3. § 9a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt und die Wörter ", soweit vorhanden," werden gestrichen.

b) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Gewerbezentralregister" die Wörter "oder deren Vorlage, sowie die Vorlage eines einfachen polizeilichen Führungszeugnisses" eingefügt.

c) In Nummer 7 Buchstabe c wird das Wort "Ermittlungsverfahren" durch die Wörter "Ermittlungs- oder Gewerbeuntersagungsverfahren" ersetzt.

d) In Nummer 8 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

e) Nummer 9 wird durch folgende Nummern 9 und 10 ersetzt:

alt neu
9. den Nachweis über die derzeitige Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder die Erklärung, dass ein solches Amt nicht ausgeübt wird. "9. den Nachweis über die derzeitige Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder als Vertreter nach § 11b oder die Erklärung, dass kein solches Amt ausgeübt wird, und

10. die Angabe, ob eine frühere Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder als Vertreter nach § 11b innerhalb der letzten sieben Jahre nach § 12 Absatz 1 aufgehoben wurde oder ob ein derartiges Aufhebungsverfahren anhängig war oder ist."

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Die bestellte Person kann bei der zuständigen Behörde bis spätestens sechs Monate vor Erreichen der Altersgrenze nach Satz 1 einen Antrag auf Verlängerung der Bestellung über diese Altersgrenze hinaus bis zum Ende der siebenjährigen Bestellungszeit stellen. In den Fällen des Satzes 2 endet die Bestellung jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 70. Lebensjahr vollendet. Die Bestellungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung für eine Verlängerung über die Altersgrenze hinaus auf Kosten der bestellten Person verlangen."

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Die Bestellung" die Wörter "und Verlängerung" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks" durch die Wörter "einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aus ihrem Zuständigkeitsbereich" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 11 Absatz 4 ist" durch die Wörter " § 11 Absatz 4 und 5 ist" ersetzt.

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Unverzüglich und spätestens drei Jahre nach der letzten Ausschreibung ist der Bezirk erneut auszuschreiben "Der Bezirk ist innerhalb von drei Jahren nach der letzten Ausschreibung erneut auszuschreiben, soweit er nicht dauerhaft aufgelöst wird."

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "benachbarten" gestrichen.

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(Stand: 10.04.2025)

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