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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
Vom 11. September 2025
(BGBl. I Nr. 209 vom 15.09.2025 EU)
Die Bundesregierung und das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit verordnen aufgrund des § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728; 2022 I S. 2098), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
Die Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3026), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird durch die folgende Inhaltsübersicht ersetzt:
"Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Veräußerung von Emissionszertifikaten (zu § 10 des Gesetzes)
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für die Veräußerung
§ 3 Zuständige Stelle, beauftragte Stelle, Delegation der Veräußerung
§ 4 Voraussetzungen für die Beauftragung der beauftragten Stelle
§ 5 Zugangsbedingungen
§ 6 Veräußerungstermine
§ 7 Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle, Datenweitergabe
§ 8 Transaktionsentgelte
Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für den Verkauf von Emissionszertifikaten für die Jahre 2021 bis 2025 zum Festpreis
§ 9 Besondere Zugangsbedingungen zum Festpreisverkauf
§ 10 Bestimmung der Nachkaufmenge, Mindestkaufmenge
Unterabschnitt 3
Besondere Vorschriften für die Veräußerung von Emissionszertifikaten für das Jahr 2026
§ 11 Versteigerungsmenge, Versteigerungstermine
§ 12 Versteigerungsverfahren
§ 13 Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle
§ 14 Verkauf der Überschussmenge
§ 15 Verkauf der Nachkaufmenge
Unterabschnitt 4
Besondere Vorschriften für den Verkauf von Emissionszertifikaten für die Jahre ab dem Jahr 2027
§ 16 Fortführung des nationalen Brennstoffemissionshandels für die Jahre ab dem Jahr 2027
§ 17 Sonderregelung bei Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels
Abschnitt 3
Nationales Emissionshandelsregister (zu § 12 des Gesetzes)
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 18 Emissionshandelsregister
Unterabschnitt 2
Konten
§ 19 Kontoarten
§ 20 Kontostatus
§ 21 Eröffnung von Konten
§ 22 Aktualisierung von Kontoangaben
§ 23 Sperrung von Konten
§ 24 Schließung von Konten
Unterabschnitt 3
Kontobevollmächtigte Personen
§ 25 Bestimmung und Ernennung von kontobevollmächtigten Personen
§ 26 Rechte von kontobevollmächtigten Personen
§ 27 Sperrung des Zugangs zum Emissionshandelsregister
Unterabschnitt 4
Emissionszertifikate
§ 28 Erzeugung von Emissionszertifikaten
§ 29 Gültigkeit von dem Kalenderjahr 2026 zugeordneten Emissionszertifikaten
§ 30 Übertragung von veräußerten Emissionszertifikaten
§ 31 Ausführung von Transaktionen
§ 32 Annullierung abgeschlossener Transaktionen
§ 33 Löschung von Emissionszertifikaten
§ 34 Bereinigung des Registers, Transaktionsbeschränkung
§ 35 Verfügungsbeschränkungen
Unterabschnitt 5
Eintragung der Brennstoffemissionen und Abgabe von Emissionszertifikaten
§ 36 Eintragung der Brennstoffemissionen
§ 37 Abgabe von Emissionszertifikaten
Unterabschnitt 6
Sicherheit
§ 38 Aussetzung des Betriebs des Emissionshandelsregisters
§ 39 Pflicht zur Meldung von Straftaten
§ 40 Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten
§ 41 Vertraulichkeit
Unterabschnitt 7
Technische Bestimmungen und Veröffentlichung von Informationen
§ 42 Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von Vorgängen und Transaktionen
§ 43 Veröffentlichung von Informationen
Abschnitt 4
Nationale Emissionsmengen (zu den §§ 4 und 5 des Gesetzes)
§ 44 Festlegung der jährlichen Emissionsmengen
§ 45 Bestimmung der jährlichen Erhöhungsmenge
§ 46 Bereinigter Zusatzbedarf
Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
§ 47 Inkrafttreten
Anlage 1 Kontoarten
(zu § 19 Absatz 2)
Anlage 2 Mit dem Antrag auf Kontoeröffnung zu übermittelnde Angaben
(zu § 21 Absatz 1)
Anlage 3 Für die Eröffnung eines Veräußerungs- oder Handelskontos zu übermittelnde Angaben
(zu § 21 Absatz 1)
Anlage 4 Für die Eröffnung eines Compliance-Kontos zu übermittelnde Angaben
(zu § 21 Absatz 1)
Anlage 5 Von dem Kontoinhaber zu übermittelnde Angaben zu kontobevollmächtigten Personen
(zu § 25 Absatz 2)
2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe " §§ 4, 5, 10 und 12" durch die Angabe " §§ 4, 5, 9, 10 und 12" ersetzt.
3. Die Überschrift des Abschnitts 2 Unterabschnitt 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| Beauftragung für den Verkauf von Emissionszertifikaten |
(Stand: 18.09.2025)
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