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Regelwerk
Änderungstext

Zwoelfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung

Vom 15. August 2016
(BAnz AT vom 16.08.2016 V1; AT 13.02.2017 V1 17)



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6 und Nummer 12 und des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c und f jeweils in Verbindung mit § 72 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012, die durch Artikel 375 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), die zuletzt durch Artikel 374 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1a werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Zusätzlich zu Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, ist auch eine sonstige Person, die Kenntnis vom Auftreten oder dem Verdacht des Auftretens des Feuerbakteriums (Schadorganismus: Xylella fastidiosa (Wells et al.) erhält, verpflichtet, dies unverzüglich unter Angabe des Standortes der Pflanzen oder des Lagerortes der Pflanzenerzeugnisse der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(4) Wer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Pflanzen der Gattungen und Arten,

  1. die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 der Kommission vom 18. Mai 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (ABl. Nr. L 125 vom 21.05.2015 S. 36), der zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/764 vom 12. Mai 2016 (ABl. Nr. L 126 vom 14.05.2016 S. 77) geändert worden ist, aufgeführt sind und
  2. die zumindest zeitweise in einem abgegrenzten Gebiet im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789, das nach § 8 des Pflanzenschutzgesetzes von der zuständigen Behörde festgesetzt und ortsüblich bekannt gemacht worden ist, (abgegrenztes Gebiet) angebaut oder durch ein abgegrenztes Gebiet verbracht worden sind,

erhält oder abgibt, ist verpflichtet, dies nach Maßgabe des Satzes 2 unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind Angaben über Ursprung und Bestimmungsort, Absender oder im Falle der Abgabe über den Empfänger der Pflanzen sowie die Angaben nach § 13c Absatz 3 Nummer 5 bis 7 zu machen."

2. § 13e wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 13e Aufbewahrung " § 13e Aufzeichnung und Aufbewahrung".

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Wer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Pflanzen der Gattungen und Arten,

  1. die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt sind und
  2. die zumindest zeitweise in einem abgegrenzten Gebiet angebaut oder durch ein abgegrenztes Gebiet verbracht worden sind,

abgibt oder erhält, ist verpflichtet, Aufzeichnungen nach Maßgabe des Satzes 2 zu führen. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 haben

  1. die Angaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und
  2. zusätzlich die Angaben über jede Partie unter Hinweis auf den zugehörigen Pflanzenpass, den Empfänger oder im Falle des Erhalts der Pflanzen auf die Herkunft und den Absender der Pflanzen

zu enthalten. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 sind für die Dauer von mindestens drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Erhalts oder der Abgabe der Pflanzen, aufzubewahren."

3. Nach § 13m wird folgender Unterabschnitt 3 eingefügt:

"Unterabschnitt 3
Besondere Vorschriften für abgegrenzte Gebiete

§ 13ma Verbringung innerhalb oder aus einem abgegrenzten Gebiet

(1) Pflanzen der Gattungen und Arten, die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt sind, dürfen nicht aus einem abgegrenzten Gebiet oder innerhalb des abgegrenzten Gebietes aus einer Befallszone in die Pufferzone verbracht werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag das Verbringen spezifizierter Pflanzen - außer Pflanzen, die während ihres gesamten Erzeugungsprozesses in vitro angebaut worden sind - genehmigen, wenn die spezifizierten Pflanzen

  1. von einem Pflanzenpass nach § 13c begleitet werden,
  2. die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 3, 4 und 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 und im Falle von Pflanzen der Gattung Vitis L. die Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 3, 4a und 5 des Beschlusses erfüllen und
  3. auf einer Fläche erzeugt worden sind, die die Anforderungen und Bedingungen nach Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/789 erfüllt.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag das Verbringen von Pflanzen, die während ihres gesamten Erzeugungsprozesses in vitro angebaut worden sind, genehmigen, wenn die Pflanzen

  1. von einem Pflanzenpass nach § 13c begleitet werden,
  2. die Anforderungen nach Artikel 9a Absatz 3 und 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 erfüllen und
  3. auf einer Fläche erzeugt worden sind, die die Anforderungen und Bedingungen nach Artikel 9a Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/789 erfüllen.

(4) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um die Einhaltung des Absatzes 1 sicherzustellen; insbesondere kann sie die Untersuchung von Pflanzen, Transportbehältnissen, Verpackungen oder Anbauflächen anordnen. Eine Genehmigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist zu widerrufen, wenn die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 nicht mehr sichergestellt ist.

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