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Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(Ramsar-Konvention)
Fassung vom 13. Juli 1994
(Quelle: www.bfn.de)
Ramsar, Iran, 2.2.1971
geändert durch das Pariser Protokoll vom 03.12.1982 und die Regina-Änderungen vom 28.05.1987
Paris, 13. Juli 1994
Direktor, Büro für internationale Normen und rechtliche Angelegenheiten
Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
(UNESCO)
Inkraft getreten für die Bundesrepublik Deutschland am 25.06.1976 (BGBl. II Nr. 40 vom 24.07.1976 S. 1265)
Die Vertragsparteien
IN DER ERKENNTNIS der wechselseitigen Abhängigkeit des Menschen und seiner Umwelt;
IN ANBETRACHT der grundlegenden ökologischen Bedeutung von Feuchtgebieten als Regulatoren für den Wasserhaushalt und als Lebensraum für eine besondere Pflanzen- und Tierwelt, vor allem für Wat- und Wasservögel;
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass Feuchtgebiete ein Bestandteil des Naturhaushalts von grossem Wert für Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und Erholung sind und ihr Verlust unwiederbringlich wäre;
VON DEM WUNSCH GELEITET, der fortschreitenden Schmälerung und dem Verlust von Feuchtgebieten jetzt und in Zukunft Einhalt zu gebieten;
IN DER ERKENNTNIS, dass Wat- und Wasservögel auf ihrem Zug Länder überfliegen und daher als internationale Bestandteile des Naturhaushalts betrachtet werden sollten;
IM VERTRAUEN DARAUF, dass die Erhaltung der Feuchtgebiete mit ihrer Pflanzen- und Tierwelt durch die Verbindung zukunftsweisender einzelstaatlicher Massnahmen mit aufeinander abgestimmten internationalen Bemühungen gewährleistet werden kann -
sind wie folgt übereingekommen:
1. Feuchtgebiete im Sinne dieses Übereinkommens sind Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fliessend, Süss-, Brack- oder Salzwasser sind, einschliesslich solcher Meeresgebiete, die eine Tiefe von sechs Metern bei Niedrigwasser nicht übersteigen.
2. Wat- und Wasservögel im Sinne dieses Übereinkommens sind Vögel, die von Feuchtgebieten ökologisch abhängig sind.
1. Jede Vertragspartei bezeichnet geeignete Feuchtgebiete in ihrem Hoheitsgebiet zur Aufnahme in eine "Liste international bedeutender Feuchtgebiete", die im folgenden als "Liste" bezeichnet und von dem nach Artikel 8 erreichten Sekretariat geführt wird. Die Grenzen des Feuchtgebiets werden genau beschrieben und auf einer Karte eingezeichnet; sie können auch an die Feuchtgebiete anschliessende Ufer- und Küstenbereiche, Inseln oder innerhalb der Feuchtgebiete liegende Meeresgewässer mit einer grösseren Tiefe als sechs Meter bei Niedrigwasser einschliessen, vor allem wenn sie als Lebensraum für Wat- und Wasservögel von Bedeutung sind.
2. Die Feuchtgebiete sollen für die Liste nach ihrer internationalen ökologischen, botanischen, zoologischen, limnologischen und hydrologischen Bedeutung ausgewählt werden. In erster Linie sollen Feuchtgebiete, die während der Jahreszeiten im Hinblick auf Wat- und Wasservögel von internationaler Bedeutung sind, in die Liste aufgenommen werden.
3. Die Aufnahme eines Feuchtgebiets in die Liste beeinträchtigt nicht die ausschliesslichen Hoheitsrechte der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Feuchtgebiet liegt.
4. Jede Vertragspartei benennt bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach Artikel 9 wenigstens ein Feuchtgebiet zur Aufnahme in die Liste.
5. Jede Vertragspartei hat das Recht, weitere Feuchtgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebiets der Liste hinzuzufügen, die Grenzen der bereits darin eingetragenen Feuchtgebiete auszudehnen oder sie wegen dringender nationaler Interessen aufzuheben oder enger zu ziehen; die betreffende Vertragspartei unterrichtet so schnell wie möglich die für die laufenden Sekretariatsgeschäfte nach Artikel 8 verantwortliche Organisation oder Regierung über alle derartigen Änderungen.
6. Jede Vertragspartei ist sich sowohl bei der Bezeichnung von Gebieten für die Liste als auch bei Ausübung ihres Rechts, Eintragungen über Feuchtgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebiets zu ändern, ihrer internationalen Verantwortung für Erhaltung, Hege und wohlausgewogenen Nutzung der Bestände ziehender Wat- und Wasservögel bewusst.
1. Die Vertragsparteien planen und verwirklichen ihre Vorhaben in der Weise, dass die Erhaltung der in der Liste geführten Feuchtgebiete und, soweit wie möglich, eine wohlausgewogene Nutzung der übrigen Feuchtgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebietes gefördert werden.
2. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass sie so schnell wie möglich unterrichtet wird, wenn die ökologischen Verhältnisse eines in die Liste aufgenommenen Feuchtgebiets innerhalb ihres Hoheitsgebiets sich infolge technologischer Entwicklungen, Umweltverschmutzungen oder anderer menschlicher Eingriffe geändert haben, ändern oder wahrscheinlich ändern werden. Die Informationen über solche Veränderungen werden an die nach Artikel 8 für die laufenden Sekretariatsgeschäfte zuständige Organisation oder Regierung unverzüglich weitergeleitet.
1. Jede Vertragspartei fördert die Erhaltung von Feuchtgebieten sowie von Wat- und Wasservögeln dadurch, dass Feuchtgebiete - gleichviel ob sie in der Liste geführt werden oder nicht - zu Schutzgebieten erklärt werden und in angemessenem Umfang für ihre Aufsicht gesorgt wird.
(Stand: 11.07.2024)
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