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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden*)

Vom 10. Mai 2007
(BGBl. I Nr. 19 vom 14.05.2007 S. 666)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
USchadG - Umweltschadensgesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 22" durch die Angabe "die §§ 22 und 22a" ersetzt.

2. Nach § 22 wird der § 22a eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Das Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 21 folgende Angabe eingefügt:

" § 21a Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen".

2. In § 11 Satz 1 wird nach der Angabe " §§ 21 und" die Angabe "21a, des § " eingefügt.

3. Nach § 21 Abs. 3 wird der Absatz 4 angefügt.

4. Nach § 21 wird der § 21a eingefügt.

Artikel 4
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt an dem Tag des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, am ersten Tag des darauf folgenden Kalendermonats. Anlage 1 Nr. 9 des Umweltschadensgesetzes tritt am 30. Oktober 2007 außer Kraft.

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(Stand: 06.03.2021)

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