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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten

Vom 8. September 2017
(BGBl. I Nr. 62 vom 15.09.2017 S. 3370)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 40 erhält die Bezeichnung "Ausbringen von Pflanzen und Tieren".

b) Nach der Angabe zu § 40 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 40a Maßnahmen gegen invasive Arten

§ 40b Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten

§ 40c Genehmigungen

§ 40d Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten

§ 40e Managementmaßnahmen

§ 40f Beteiligung der Öffentlichkeit".

c) In der Angabe zu § 47 werden nach dem Wort "Einziehung" die Wörter "und Beschlagnahme" ergänzt.

d) In der Angabe zu § 48 werden nach dem Wort "Behörden" die Wörter "für den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels" eingefügt.

e) Nach der Angabe zu § 48 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 48a Zuständige Behörden in Bezug auf invasive Arten".

f) In der Angabe zu § 49 werden die Wörter ";Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen" gestrichen.

g) Nach der Angabe zu § 51 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 51a Überwachung des Verbringens invasiver Arten in die Union".

2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. das Vorkommen invasiver Arten gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe a nach Maßgabe des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35)."

3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 7 und 8

7. heimische Art
eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Verbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise
  1. im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte oder
  2. auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt;

als heimisch gilt eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart auch, wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Tiere oder Pflanzen der betreffenden Art im Inland in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten;

8. gebietsfremde Art
eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, wenn sie in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt;

werden aufgehoben.

b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
9. invasive Art
eine Art, deren Vorkommen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets für die dort natürlich vorkommenden Ökosysteme, Biotope oder Arten ein erhebliches Gefährdungspotenzial darstellt;

Erhaltungsziele
Ziele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG oder in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind;

"9. invasive Art eine invasive gebietsfremde Art im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
  1. die in der Unionsliste nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgeführt ist,
  2. für die Dringlichkeitsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 oder für die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in Kraft sind, soweit die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach den genannten Rechtsvorschriften anwendbar ist oder
  3. die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 aufgeführt ist;".

4. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Nichtheimische, gebietsfremde und invasive Arten "Ausbringen von Pflanzen und Tieren".

b) Die Absätze 1 bis 3

(1) Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten entgegenzuwirken.

(2) Arten, bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich um invasive Arten handelt, sind zu beobachten.

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