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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Vom 15. September 2017
(BGBl. Nr. 64 vom 28.09.2017 S. 3434)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(gültig ab 01.04.2018)
01. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 56 folgende Angabe eingefügt:

" § 56a Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen".

(gültig ab 01.04.2018)
1.   § 5 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln ist nach Maßgabe des § 7 der Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, sowie eine Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmittel ist nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu führen. "6. die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; es sind eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln nach Maßgabe des § 10 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1) zu führen."

2. Dem § 16 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels richtet sich die Bevorratung nach § 56a."

(gültig ab 01.04.2018)
3.   § 27 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Naturparke sollen auch der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

(gültig ab 01.04.2018)
4.   § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort "Felsbildungen," die Wörter "Höhlen sowie naturnahe Stollen," eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen - und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen."

5. § 39 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "oder auf den Stock zu setzen" durch die Wörter ", auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen" ersetzt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort "vorzusehen" die Wörter "und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben" eingefügt.

6. § 44 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/ 43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. "Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
  1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,

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