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Regelwerk; Naturschutz; Landwirtschaft

Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten

Vom 30. November 2017
(GMBl. Nr. 54/55 vom 21.12.2017 S. 1032)
Gl.-Nr.: 81064.03/03


Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
hier: Gemeinsamer Leitfaden

Bezug:

1) Erlass B15-8164.1 vom 28.01.2011

2) Erlass BI7 - 81064.3/3-1 vom 08.12.2015

3) Erlass BI7 - 81064.3/3-1 vom 22.04.2016

Aktenzeichen: BI7 - 81064.03/03

I. Entwicklung

Unterschiedliche Interpretationen der im Bezugserlass 1 festgelegten Nachweisführung über die Herkunft der verwendeten Holzprodukte aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung haben dazu geführt, dass mit Bezugserlass 2 eine Auslegung für den Bundeshochbau erfolgte. Danach war vorgesehen, eine lückenlose Nachweiskette bis zum endverarbeitenden Unternehmen zu fordern. Um den am Bezugserlass 1 beteiligten Ressorts Raum für die Definition des endverarbeitenden Unternehmens bzw. der anzuerkennenden Nachweisführung zu geben, wurde dieser Auslegungserlass mit Bezugserlass 3 wieder ausgesetzt.

II. Leitfaden

Der im Ressortkreis unter Federführung des BMEL erarbeitete " Gemeinsame Leitfaden zum Gemeinsamen Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten vom 22. Dezember 2010 ("Beschaffungserlass für Holzprodukte") der am Erlass beteiligten Bundesministerien" wurde am 6. Oktober 2017 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht und wird hiermit eingeführt. Der Leitfaden sieht vor, dass der Bieter im Vergabeverfahren eine Eigenerklärung abgibt, in welcher Form er den Nachweis erbringen wird. Die Nachweisführung erfolgt (mit Ausnahme der Möglichkeit Nummer 2) nicht bereits im Vergabeverfahren, sondern erst bei Anlieferung des Holzes/der Holzprodukte auf der Baustelle bzw. vor deren Einbau.

Vier Optionen der Nachweisführung stehen dem Auftragnehmer zur Verfügung:

  1. eine lückenlose FSC- oder PEFC-CoC-Zertifizierung bis (einschließlich) zum Auftragnehmer/Nachunternehmer
  2. ein zum o. g. FSC- oder PEFC-Zertifikat gleichwertiges Zertifikat, die Gleichwertigkeit ist durch eine Bestätigung des Thünen-Instituts oder des Bundesamtes für Naturschutz nachzuweisen
  3. ein durch einen unabhängigen Dritten (Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder Akkreditierte Zertifizierungsdienstanbieter) erstellter Einzelnachweis mit Bestätigung von drei Prüfkriterien, die mit Daten aus der Wareneingangskontrolle des Auftragnehmers belegt sind
  4. in einfachen Fällen durch Vorlage des Lieferscheines bei der Bauüberwachung

Ein einfacher Fall liegt vor, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

III. Regelung für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen

Bei allen ab dem 1. Dezember 2017 zu vergebenden Aufträgen, bei denen der Materialwert der eingesetzten Holzprodukte mindestens 2.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist ein Nachhaltigkeitsnachweis nach Maßgabe des Leitfadens erforderlich.

In der Bekanntmachung und in der Leistungsbeschreibung ist zu fordern, dass nur Holzprodukte verwendet werden, die nachweislich aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen. Das Formblatt 248 "Erklärung zur Verwendung von Holzprodukten" ist den Vergabeunterlagen beizufügen. In der Aufforderung zur Angebotsabgabe ist als "sonstiger Nachweis auf Verlangen der Vergabestelle" zu fordern: "Nachweis der Gleichwertigkeit bei Verwendung von zu PEFC oder FSC gleichwertigen Zertifikaten".

Beim Bestellscheinverfahren und bei Einzelaufträgen ist vor Zuschlagserteilung ebenfalls die Eigenerklärung mit Formblatt 248 zu fordern.

IV. Nachweisführung

Bei Anlieferung auf der Baustelle, spätestens vor dem Einbau der Holzprodukte, ist die Vorlage des im Formblatt 248 angegebenen Nachweises zu verlangen.

Bei Anwendung der unter II. genannten Option 1 oder 2 (Buchstabe a des Leitfadens) ist die Gültigkeit des Zertifikates zu überprüfen.

Bei Anwendung der unter II. genannten Option 3 oder 4 (Buchstaben B1 bzw. B2 des Leitfadens) ist eine Kopie des Nachweises zu den Akten zu nehmen.

Bei der Option 4 (einfache Fälle) kommt es nicht darauf an, ob die Holzprodukte vom zertifizierten Unternehmen direkt auf die Baustelle oder in die Werkstatt des Auftragnehmers geliefert werden. Diese Holzprodukte dürfen auch noch weiterverarbeitet (z.B. geteilt, zu neuen Produkten (z.B. Holzleisten zu einem Fenster) zusammengefügt, gekürzt) werden, solange ihre ursprüngliche Zusammensetzung nicht verändert wird.

Der Lieferschein ist darauf zu prüfen, ob

Kann der Auftragnehmer den Nachweis für die Nachhaltigkeit der Holzprodukte nicht erbringen, ist er aufzufordern, die nicht dem Vertrag entsprechenden Holzprodukte durch vertragsgerechte zu ersetzen.

V. Evaluierung

Der Leitfaden und dessen Anwendung wird nach zwei Jahren evaluiert. Hierfür ist ein Monitoring vorgesehen, das derzeit erarbeitet und nach seiner Fertigstellung bekannt gegeben wird, damit ab diesem Zeitpunkt die entsprechenden Daten gesammelt werden können.

VI. Aufhebung

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