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Regelwerk

BbgLEG - Brandenburgisches Landentwicklungsgesetz
Gesetz über die ländliche Entwicklung und zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes im Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 29. Juni 2004
(GVBl. 2004 S. 298; 15.07.2010 Nr. 28; 10.07.2014 Nr. 33 14; 05.03.2024 Nr. 9 24)



§ 1 Beschleunigungsgrundsatz, Neugestaltung

Maßnahmen der Flurneuordnung sind zur Behebung der ungeordneten Eigentumsverhältnisse im ländlichen Raum für die ländliche Entwicklung besonders vordringlich. Auf Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes findet § 37 des Flurbereinigungsgesetzes Anwendung.

§ 2 Sachliche Zuständigkeit

(1) Oberste Flurbereinigungsbehörde des Landes ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium. Es führt die Dienstaufsicht und zugleich die Fachaufsicht.

(2) Obere Flurbereinigungsbehörde ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung. Für Entscheidungen über Widersprüche gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung und über Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan nach § 7 ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium obere Flurbereinigungsbehörde.

(3) Der oberen Flurbereinigungsbehörde nach Absatz 2 Satz 1 werden sämtliche Aufgaben und Befugnisse übertragen, die nach dem Flurbereinigungsgesetz der Flurbereinigungsbehörde zustehen, soweit sie nicht nach § 3 der Teilnehmergemeinschaft übertragen werden.

(4) Flurbereinigungsbehörde und Flurneuordnungsbehörde im Sinne anderer Gesetze ist die obere Flurbereinigungsbehörde nach Absatz 2 Satz 1.

§ 3 Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft

(1) Die Teilnehmergemeinschaft hat das Verfahrensgebiet gemäß § 2 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes neu zu gestalten, insbesondere den Flurbereinigungsplan zu erstellen und alle hierzu notwendigen Verhandlungen zu führen sowie die zur Ausführung des Flurbereinigungsplans erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§§ 37 bis 90 des Flurbereinigungsgesetzes). Die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde werden insoweit auf die Teilnehmergemeinschaft übertragen.

(2) Ausgenommen von der Übertragung sind die Aufgaben und Befugnisse nach den §§ 43, 52 Abs. 3 Satz 2, §§ 61 bis 66, 79 bis 83, 85 Nr. 5 und 6, § 86 Abs. 2 Nr. 1, § 88 Nr. 3, 5 bis 8 und § 89 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes.

(3) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann Unternehmensflurbereinigungsverfahren nach § 87 des Flurbereinigungsgesetzes mit Zustimmung der obersten Flurbereinigungsbehörde an sich ziehen. Das gilt im Falle des § 87 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes auch für das Flurbereinigungsverfahren und im Falle des § 63 Abs. 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes entsprechend für das Bodenordnungsverfahren.

(4) Der Teilnehmergemeinschaft werden ferner die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde nach § 19 Abs. 1 Satz 3, § 19 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 2 und § 106 des Flurbereinigungsgesetzes übertragen.

(5) Im Rahmen der übertragenen Aufgaben und Befugnisse hat die Teilnehmergemeinschaft die verfahrensrechtliche Stellung der Flurbereinigungsbehörde im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren gemäß den §§ 91 bis 103 des Flurbereinigungsgesetzes entsprechend sowie für die Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, soweit sich nicht der Zweck der Bodenordnung auf eine Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum nach § 64 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes beschränkt.

§ 4 Aufsicht, Personalüberleitung, Kosten

(1) Soweit der Teilnehmergemeinschaft Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde übertragen werden, kann die obere Flurbereinigungsbehörde der Teilnehmergemeinschaft Weisungen erteilen. § 137 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes gilt entsprechend. Aufsichtliche Verwaltungsakte können nach § 141 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes angefochten werden.

(2) Die Teilnehmergemeinschaft bedient sich zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 des Verbandes nach § 6, wenn nicht die obere Flurbereinigungsbehörde mit Zustimmung der obersten Flurbereinigungsbehörde etwas Anderes bestimmt.

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