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Regelwerk

HundehV - Hundehalterverordnung
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden

- Brandenburg -

Vom 16. Juni 2004
(GVBl. II Nr. 17 vom 30.06.2004 S. 458; GVBl. I vom 05.03.2024 Nr. 9 24)



Auf Grund des § 25a Abs. 4 und 5 des Ordnungsbehördengesetzes, der durch Gesetz vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 153) eingefügt worden ist, verordnet der Minister des Innern:

§ 1 Halten von Hunden

(1) Ein befriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.

(2) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können (ausbruchsichere Einfriedung). Alle Zugänge zu dem ausbruchsicher eingefriedeten Besitztum sind durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht bissiger Hund!" kenntlich zu machen. Die Haltung von Hunden im Sinne des § 8 Abs. 2 ist verboten.

(3) Gefährliche Hunde dürfen nicht in Mehrfamilienhäusern gehalten werden. Von dem Verbot nach Satz 1 kann im Rahmen der Erlaubnis nach § 10 befreit werden, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

(4) Der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften abzuschließen und zu unterhalten. Der Nachweis, dass eine Haftpflichtversicherung besteht, ist durch eine vom Versicherer zu erteilende Versicherungsbestätigung zu erbringen. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungsschutzes die Versicherungsbestätigung kostenlos zu erteilen.

§ 2 Führen von Hunden

(1) Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Der Hundeführer hat den Hund ständig zu beaufsichtigen und sicher zu führen. Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 12 besitzen und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 11 für den zu führenden gefährlichen Hund oder einen anderen gefährlichen Hund erbracht haben.

(2) Eine Person darf nicht mehr als drei Hunde gleichzeitig führen. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf nur einen Hund führen. Ein gefährlicher Hund darf nicht gleichzeitig mit einem oder mehreren anderen Hunden geführt werden.

(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Adresse des Hundehalters tragen. Gefährliche Hunde, die im Land Brandenburg gehalten werden, haben darüber hinaus am Halsband eine Plakette deutlich sichtbar zu tragen. Diese Plakette ist rot, kreisrund, zeigt das Landeswappen und die Schrift erhaben in Prägung und hat einen Durchmesser von 40 Millimetern Hunde im Sinne des § 8 Abs. 3, für die ein Negativzeugnis erteilt wurde, haben ebenfalls eine Plakette deutlich sichtbar am Halsband zu tragen. Diese Plakette ist grün, kreisrund, zeigt das Landeswappen und die Schrift erhaben in Prägung und hat einen Durchmesser von 40 Millimetern.

(4) Der Führer eines gefährlichen Hundes hat die Erlaubnis nach § 10 außerhalb des befriedeten Besitztums mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Behörden auszuhändigen. Der Führer eines Hundes im Sinne des § 8 Abs. 3 hat außerhalb des befriedeten Besitztums das Negativzeugnis mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Behörden auszuhändigen.

(5) Gefährliche Hunde, die außerhalb des Landes Brandenburg gehalten werden, haben im Land Brandenburg am Halsband neben dem Namen und der Adresse des Hundehalters die nach den dortigen Vorschriften erforderlichen Kennzeichnungen oder Markierungen zu tragen. Der Halter hat die entsprechenden Erlaubnisse oder Bescheinigungen mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

(6) Der Hundehalter hat sicherzustellen, dass sich der Hund nicht unbeaufsichtigt außerhalb des befriedeten Besitztums aufhält. Hunde dürfen nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.

§ 3 Leinenpflicht und Maulkorbzwang

(1) Hunde sind

  1. bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  2. auf Sport- oder Campingplätzen,
  3. in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
  4. in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln und
  5. bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen

so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die Leine muss reißfest sein und darf ein Höchstmaß von zwei Metern nicht überschreiten. Darüber hinaus, ist ein Hund, der als gefährlich gilt, auch außerhalb des befriedeten Besitztums ständig an einer höchstens zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen.

(2) Die Leinenpflicht nach Absatz 1 gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebieten. Für gefährliche Hunde gilt Satz 1 nur, wenn der Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb trägt.

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