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Regelwerk

AGTierGesG - Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
- Brandenburg -

Vom 17. Dezember 2001
(GVBl. Teil I Nr. 2 vom 28.01.2002 S. 14; 28.06.2006 S. 74 06; 03.12.2008 S. 294; 15.07.2010 S. 1 10; 13.03.2012 Nr. 16 12; 16.05.2013 Nr.18 13 Inkrafttreten; 10.07.2014 Nr. 31 14; 25.01.2016 Nr. 5 16)
Gl.-Nr. 7831-1


Abschnitt 1
Behörden und Aufgaben

§ 1 Behörden, Zuständigkeiten 06 10 14 16

(1) Die Bekämpfungsmaßnahmen nach dem Tiergesundheitsgesetz obliegen dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium, dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, den Landkreisen, kreisfreien Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden nach den Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes, soweit sich nicht aus dem Tiergesundheitsgesetz oder diesem Gesetz etwas Anderes ergibt.

(2) Oberste Landesbehörde im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium (Ministerium). Landesoberbehörde ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (Landesamt).

(3) Die der Landesregierung durch das Tiergesundheitsgesetz und seine Ausführungsvorschriften übertragenen Verwaltungsbefugnisse werden vom Ministerium wahrgenommen.

(4) Zuständige Behörden im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeitsregelungen getroffen werden. Sie nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die nach Satz 1 zuständigen Behörden sind auch zuständig für die Durchführung der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Die Dienststelle der Kreisordnungsbehörde, die die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt, trägt die Bezeichnung "Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt".

(5) Für die Aufgaben an den Grenzkontrollstellen nach dem Tiergesundheitsgesetz und nach den aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt zuständig, soweit nichts Anderes bestimmt wird. Dies gilt auch für die Überwachung der Einhaltung der geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Ein- und Ausfuhr lebender und toter Tiere, von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren sowie sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen und im Tiergesundheitsgesetz geregelte Sachbereiche betreffen. Die Dienststelle, die die Aufgaben an Grenzkontrollstellen wahrnimmt, trägt die Bezeichnung "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Grenzveterinärdienst".

(6) Das Ministerium bestimmt, an welchen Orten das Landesamt die Aufgaben nach Absatz 5 Satz 1 wahrnimmt.

§ 2 Andere Zuständigkeiten 14

(1) Das Ministerium kann in Tierseuchenverordnungen gemäß § 5

  1. zur zweckmäßigen Bekämpfung von Tierseuchen seine Verwaltungsbefugnisse auf die in § 1 Abs. 1 bezeichneten nachgeordneten oder seiner Aufsicht unterstehenden Behörden übertragen,
  2. die Verwaltungsbefugnisse der in § 1 Abs. 1 bezeichneten nachgeordneten oder seiner Aufsicht unterstehenden Behörden selbst übernehmen, soweit es zur Bekämpfung von Tierseuchen erforderlich ist.

(2) Das Ministerium und die Kreisordnungsbehörden sind im Einzelfall befugt, Aufgaben der nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden wahrzunehmen, wenn Art oder Umfang einer Seuchengefahr dies erfordern.

(3) Die für die Tierseuchenbekämpfung zuständige oberste Landesbehörde kann Aufgaben der im Tiergesundheitsgesetz geregelten Sachbereiche wie der Datenverarbeitung, der Kennzeichnung und Registrierung von Vieh, einschließlich Stichtagsmeldung sowie der Entnahme von Milchproben einem Privaten übertragen. Dies gilt auch für Aufgaben, mit denen nach unmittelbar geltendem Gemeinschaftsrecht eine Stelle beauftragt werden kann. Es darf nur ein Privater bestimmt werden, der durch seine innere Organisation sowie Fach- und Sachkunde der Organe und Mitarbeiter Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung bietet.

§ 2a Datenverarbeitung 14

(1) Die nach § 1 zuständigen Behörden können Daten, die im Rahmen der Durchführung von Vorschriften zur Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen erhoben wurden, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Tiergesundheitsgesetz erforderlich ist.

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