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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

VVHundehV - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Durchführung der Hundehalteverordnung
- Brandenburg -

Vom 6. Mai 2026
(ABl. Nr. 27 vom 15.07.2026 S. 563)



Aufgrund des § 9 Absatz 2 Buchstabe a des Ordnungsbehördengesetzes ( OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 19) geändert worden ist, erlässt das Ministerium des Innern und für Kommunales folgende Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Hundehalteverordnung ( HundehV) vom 24. Juni 2024 (GVBl. II Nr. 42).

I.
Allgemeine Regelungen

1 Zu § 1 HundehV - Halten und Führen von Hunden

1.1 Hundehalterin oder Hundehalter nach der Hundehalteverordnung ist die Halterin oder der Halter im Sinne des § 833 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB). Danach ist Hundehalterin oder Hundehalter, wer die Bestimmungsmacht über das Tier innehat und in eigenem Interesse die Kosten für die Haltung und das wirtschaftliche Risiko des Verlustes trägt.

Finderin oder Finder von Fundhunden zählen regelmäßig nicht dazu. Die Finderin oder der Finder eines zugelaufenen Hundes wird dann zu dessen Halterin oder Halter, wenn die Person den Hund nicht nur vorübergehend nach § 966 Absatz 1 BGB verwahrt, sondern ihn selbst zu behalten beabsichtigt und somit ein eigenes Interesse am Tier kundtut. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Finderin oder der Finder das Eigentum an dem Hund nach § 973 Absatz 1 Satz 1 BGB erwirbt. Hingegen trifft das nicht zu, wenn die Finderin oder der Finder entschlossen ist, den Hund nach dessen Erholung zurückzugeben und ihn bis dahin, wenn auch für längere Zeit, pflegt und verwahrt. Die fundrechtlichen Bestimmungen der §§ 965 ff. BGB, insbesondere die Anzeigepflichten der Finderin oder des Finders, sind zu beachten.

Ein Tierheim oder eine entsprechende Einrichtung, in die Hunde verbracht werden, hat regelmäßig kein eigenes Interesse daran, dass der Hund dauerhaft dort verbleiben soll. Dennoch nehmen die Betreiberin oder der Betreiber von Tierheimen oder entsprechenden Einrichtungen die Pflichten von Halterinnen oder Haltern nach der Hundehalteverordnung wahr, um die Effektivität der Gefahrenabwehr zu gewährleisten; vgl. Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV) vom 19. Februar 2024 zur Erlaubniserteilung und Überwachung von Tierheimen nach § 11 oder § 16 des Tierschutzgesetzes ( TierSchG) (Nummer 6 für Kennzeichnungspflicht).

Hundehalterin oder Hundehalter können auch mehrere Personen sein. Die Pflichten treffen sie insoweit gesamtschuldnerisch.

Hundeführerin oder Hundeführer ist jede Person, die die tatsächliche Gewalt über den Hund ausübt.

1.2 Nach § 1 Absatz 2 ist jeder Hund so zu halten, dass ein unbeabsichtigtes Entweichen aus dem befriedeten Besitztum verhindert wird. Hierzu hat die Halterin oder der Halter angemessene Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Der Begriff des befriedeten Besitztums ist weit zu fassen und meint sowohl das jeweilige Grundstück als auch die eigene Wohnung. Die Sicherungsmaßnahmen richten sich insbesondere nach Größe, Sprungkraft und Tatendrang des Hundes. Es ist eine Frage des Einzelfalls, was "angemessen" ist und vor Ort anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zu dem jeweiligen "Besitztum", um das es geht, zu entscheiden. Dabei sind die Vorschriften zum Tierschutz wie die Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4970) geändert worden ist, zu beachten.

1.3 § 1 Absatz 3 konkretisiert die Voraussetzungen für das Führen von Hunden und greift auf die Regelungen in § 2 der Hundehalterverordnung 2004 zurück. Das Führen des Hundes außerhalb des befriedeten Besitztums wird von einer entsprechenden körperlichen und geistigen Eignung abhängig gemacht. Eine Person darf auch mehr als drei Hunde gleichzeitig führen (anders noch § 2 Absatz 3 Satz 1 der Hundehalterverordnung 2004). Damit wird das gewerbliche Führen von Hunden, etwa durch sogenannte Dogwalker oder von Personen, die Schlittenhunde führen, ermöglicht. Personen, die noch nicht volljährig sind, ist wie bisher das Führen lediglich eines Hundes erlaubt. Durch diese Regelung sollen der Gefahr vor Bissvorfällen und einem in sonstiger Weise gefährdenden Verhalten des Hundes wirksam vorgebeugt werden.

Außerhalb des befriedeten Besitztums besteht die Pflicht für alle Hunde zum Tragen eines Halsbandes mit Namen und Anschrift der Halterin oder des Halters (ebenso § 2 Absatz 3 Satz 1 der Hundehalterverordnung 2004). Die aus der bisherigen Hundehalterverordnung übernommene Regelung hat sich in der Praxis bewährt. Ungeachtet der obligatorischen Kennzeichnungspflicht nach § 2

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