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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung
zur Änderung der Tierschutzzuständigkeitsverordnung

Vom 20. Juli 2004
(GVBl. II Nr. 23 vom 19.08.2004 S. 611)


Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Tierschutzzuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. 2002 II S. 98) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt auch für die Überwachung der Einhaltung der geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen und im Tierschutzgesetz geregelte Sachbereiche betreffen."

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 und § 4 Nr. 2 wird jeweils die Bezeichnung "Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" ersetzt.

3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 13 Abs. 4 der Tierschutztransportverordnung vom 25. Februar 1997 (BGBl. I S. 348) und im Sinne des § 4 Abs. 4 der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405) ist das Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft.  "(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 4a des Tierschutzgesetzes, des § 13 Abs. 4 der Tierschutztransportverordnung und des § 4 Abs. 4 der Tierschutz-Schlachtverordnung ist das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung."

4. In § 3 wird die Angabe "des § 4a," gestrichen.

Artikel 2

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