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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur
Ausführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes

Vom 16. Dezember 2004
(GVBl. I Nr. 22 vom 22.12.2004 S. 465)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung
des Tierkörperbeseitigungsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1999 (GVBl. I S. 398), geändert durch Gesetz vom 28. April 2003 (GVBl. I S. 154), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe "Tierkörperbeseitigungsgesetzes (AGTierKBG)" durch die Angabe "Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG)" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Pflichtverbände zur Tierkörperbeseitigung im Sinne des § 13 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg können insbesondere gebildet werden, um eine zweckmäßige oder wirtschaftlich günstige Beseitigung oder die Wahrung der Grundsätze des § 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes sicherzustellen.  "(2) Pflichtverbände zur Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten im Sinne des § 13 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg können insbesondere gebildet werden, um eine zweckmäßige oder wirtschaftlich günstige Beseitigung sicherzustellen."

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

(1) Zuständige Behörde im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes und der aufgrund des Tierkörperbeseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Oberste Landesbehörde im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes und der aufgrund des Tierkörperbeseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften ist das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium. Es ist zuständige Behörde in den Fällen des § 4 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes und des § 13 Abs. 1 und des § 14 der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung.

(3) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet die Anlage zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und entsorgungspflichtigen Erzeugnissen oder eine Sammelstelle ihren Standort hat. Für die Entscheidung über die Erfüllung der Beseitigungspflicht und für die übrigen die Beseitigungspflicht oder deren Erfüllung betreffenden Entscheidungen und Verfügungen ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet die zu beseitigenden Tierkörper, Tierkörperteile und entsorgungspflichtige Erzeugnisse anfallen.

(4) Begründet dieselbe Sache auch die örtliche Zuständigkeit einer Behörde eines anderen Landes, so kann das für Tierkörperbeseitigung zuständige Mitglied der Landesregierung die Zuständigkeit mit der zuständigen obersten Landesbehörde jenes Landes vereinbaren.

 ≫ § 2 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

(1) Oberste Landesbehörde für die Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten ist das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und der aufgrund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie dieses Gesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit nicht dieses Gesetz oder die Landesregierung nach § 9 Abs. 2 und 3 des Landesorganisationsgesetzes etwas Anderes bestimmt.

(3) Das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium ist zuständige Behörde in den Fällen des § 3 Abs. 2 und 3 und des § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes.

(4) Zuständige Behörde für die Zulassung und Überwachung von gemäß § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische. Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) ist das Landesumweltamt.

(5) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 fallende Anlage zur Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten ihren Standort hat. Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet die zu beseitigenden Tierkörper und sonstigen tierischen Nebenprodukte anfallen.

(6) Begründet dieselbe Sache auch die örtliche Zuständigkeit einer Behörde eines anderen Landes, so kann das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium die Zuständigkeit mit der zuständigen obersten Landesbehörde jenes Landes vereinbaren."

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