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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Tierschutzzuständigkeitsverordnung
Vom 12. Oktober 2007
(GVBl. Nr. 23 vom 29.10.2007 S. 455)
Auf Grund des § 9 Abs. 2 und 4 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:
Die Tierschutzzuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. 2002 II S. 98), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2004 (GVBl. II S. 611), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Ein- und Ausfuhr" durch die Wörter "Ein-, Aus- und Durchfuhr" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Zuständige Behörde im Sinne des § 4a des Tierschutzgesetzes, des § 13 Abs. 4 der Tierschutztransportverordnung und des § 4 Abs. 4 der Tierschutz-Schlachtverordnung ist das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung. | "(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2, des § 6 Abs. 1 Satz 6 und 8, der §§ 8 bis 9, der §§ 10 und 10a, des § 15 Abs. 1 Satz 2 und 5 und des § 16c des Tierschutzgesetzes sowie des § 1 der Versuchstiermeldeverordnung, des § 13 Abs. 4 der Tierschutztransportverordnung und des § 4 Abs. 4 der Tierschutz-Schlachtverordnung ist das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung." |
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 304
Zuständige Behörde im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, der §§ 8 und 9, der §§ 10 und 10 a, des § 15 Abs. 1 Satz 2 und 5, des § 15a und des § 16c des Tierschutzgesetzes sowie der §§ 1 und 2 der Versuchstiermeldeverordnung ist das für den Tierschutz zuständige Ministerium. |
" § 3
Zuständige Behörde im Sinne des § 15a des Tierschutzgesetzes sowie des § 2 der Versuchstiermeldeverordnung ist das für den Tierschutz zuständige Ministerium." |
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 1
1. das für den Tierschutz zuständige Ministerium im Fall des § 18 Abs. 1
- Nr. 2 hinsichtlich § 8a Abs. 5,
- Nr. 3b hinsichtlich § 16c,
- Nr. 11, 13 bis 16
des Tierschutzgesetzes,
wird aufgehoben.
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1. das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung - Grenzveterinärdienst im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 2, | "1. das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach § 2," |
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
4.Nach § 4 wird der § 4a eingefügt.
Das für den Tierschutz zuständige Mitglied der Landesregierung kann den Wortlaut der Tierschutzzuständigkeitsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil II für das Land Brandenburg bekannt machen.
(Stand: 24.03.2021)
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