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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuorganisation der Landesforstverwaltung des Landes Brandenburg

Vom 19. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 18 vom 22.12.2008 S. 367)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Errichtung des Landesbetriebs "Forst Brandenburg" und zur Auflösung
der Ämter für Forstwirtschaft des Landes Brandenburg und der Landesforstanstalt Eberswalde

§ 1 Organisationsform

(1) Im Geschäftsbereich des für Forsten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung wird der Landesbetrieb "Forst Brandenburg" errichtet. Die Ämter für Forstwirtschaft Alt Ruppin, Beizig, Doberlug-Kirchhain, Eberswalde, Kyritz, Lübben, Müllrose, Peitz, Templin und Wünsdorf sowie die Landesforstanstalt Eberswalde (LFE) werden aufgelöst und deren Aufgaben in dem Landesbetrieb "Forst Brandenburg" (LFB) zusammengeführt.

(2) Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zu Betriebsführung, Dienst- und Fachaufsicht sowie die Grundsätze der Aufgabenerledigung und Wirtschaftsführung im Einvernehmen mit dem für Finanzen und dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung in einem Erlass zu regeln.

§ 2 Aufgaben

Die Aufgaben, Zuständigkeiten und rechtlichen Verpflichtungen der Ämter für Forstwirtschaft und der Landesforstanstalt Eberswalde gehen zum Zeitpunkt der Umwandlung vollständig auf den Landesbetrieb "Forst Brandenburg" über. Der Landesbetrieb "Forst Brandenburg" nimmt insbesondere die Aufgaben der unteren Forstbehörde wahr.

§ 3 Personal

Die Beamten und Beschäftigten der Ämter für Forstwirtschaft, der Landesforstanstalt Eberswalde sowie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz, die dort bisher überwiegend forstbetriebliche Aufgaben wahrgenommen haben, werden dem Landesbetrieb "Forst Brandenburg" zugeordnet.

Artikel 2
Änderung des Waldgesetzes des Landes Brandenburg

Das Waldgesetz des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2008 (GVBl. I S. 287), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Die" das Wort "untere" eingefügt.

b) In Satz 3 wird nach den Wörtern "so soll die" das Wort "untere" eingefügt.

2. In § 7 Abs. 4, werden die Wörter "den Forstbehörden" durch die Wörter "der unteren Forstbehörde" ersetzt.

3. In § 8 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "den unteren Forstbehörden" durch die Wörter "der unteren Forstbehörde" ersetzt.

4. In § 15 Abs. 6 Satz 2 wird nach dem Wort "Die" das Wort "untere" eingefügt.

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "durch die Gestattungsnehmer unverzüglich anzuzeigen und" gestrichen.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "unteren Forstbehörden können" durch die Wörter "untere Forstbehörde kann" ersetzt.

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "den Forstbehörden" durch die Wörter "der unteren Forstbehörde" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "unteren Forstbehörden können" durch die Wörter "untere Forstbehörde kann" ersetzt.

7. § 19 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "der Forstbehörde" durch die Wörter "der unteren Forstbehörde" ersetzt.

b) In Satz 3 wird nach dem Wort "der" das Wort "unteren" eingefügt.

8. In § 21 Abs. 3 wird das Wort "Forstbehörden" durch die Wörter "untere Forstbehörde" ersetzt.

9. In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "außerhalb einer von den Forstbehörden errichteten oder genehmigten Feuerstelle" gestrichen.

10. In § 24 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter "den Forstbehörden" durch die Wörter "der unteren Forstbehörde" ersetzt.

11. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Forstbehörden haben" durch die Wörter "untere Forstbehörde hat" ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Forstbehörden unterstützen diejenigen Waldbesitzer durch tätige Mithilfe gegen Entgelt, bei denen diese Leistung wegen struktureller Nachteile regelmäßig nicht von Dritten übernommen wird oder die tätige Mithilfe aus forstlicher Sicht erforderlich ist. "Für Dienstleistungen hat die untere Forstbehörde marktkonforme Entgelte zu erheben."

12. § 29 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Die Forstbehörden haben die Waldbesitzer bei der Bildung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse und bei deren Geschäftsführung zu unterstützen. "(3) Wegen deren besonderen Bedeutung für die Entwicklung der Forst- und Holzwirtschaft haben die Forstbehörden forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse zu fördern."

13. In § 30 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Forstbehörden" durch die Wörter "oberste Forstbehörde" ersetzt.

14. § 31 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt

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