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Änderungstext
Fuenfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes
Vom 2. Dezember 2008
(GVBl. II Nr. 31 vom 17.12.2008 S. 485)
Auf Grund des § 9 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. 2002 I S. 14) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 28. März 1996 (GVBl. II S. 258), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2007 (GVBl. II S. 476), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Besitzer von Schafen und Ziegen sind verpflichtet, der Tierseuchenkasse zum Stichtag 30. Juni Bestandsveränderungen auf Grund von Tierzukäufen oder Bestandsneuaufbau, die nach dem Stichtag gemäß Absatz 3 eingetreten sind, schriftlich anzuzeigen. Für nachzumeldende Tiere werden nachträglich Beiträge gemäß Absatz 1 erhoben."
2. § 5 wird wie folgt geändert:
In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe "100.000 Deutsche Mark" durch die Angabe "60.000 Euro" ersetzt.
3. Der bisherige § 7 wird § 6.
(Stand: 24.03.2021)
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