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Regelwerk

Änderungstext

Fuenftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

Vom 28. April 2011
(GVBl. I vom 28.04.2011 Nr. 7)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

§ 5 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1999 (GVBl. I S. 398), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Das Land ersetzt den Beseitigungspflichtigen auf Antrag bis zu 20 vom Hundert der angemessenen Kosten, die für die Beseitigung der Tierkörper von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes von Landwirten nachgewiesen werden."

b) Die neuen Sätze 4 und 5

Das Land ersetzt den Beseitigungspflichtigen auf Antrag bis zu einem Drittel der angemessenen Kosten, die für die Beseitigung der Tierkörper von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes von Landwirten nachgewiesen werden. Diese Regelung findet auch Anwendung auf die Beseitigung von Tierkörpern, die nicht Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes sind, wenn diese im Rahmen von Bekämpfungsmaßnahmen aufgrund des Tierseuchengesetzes anfallen.

werden aufgehoben.

2. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Für die Beseitigung der Tierkörper von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes werden von Landwirten Gebühren und Auslagen jedoch nur bis zu einem Drittel der Gesamtkosten erhoben. "Für die Beseitigung der Tierkörper von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes werden von Landwirten Gebühren und Auslagen jedoch nur bis 60 vom Hundert der Gesamtkosten erhoben."

3. Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Im übrigen gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 mit der Maßgabe, daß ein weiteres Drittel durch die Kommunen ersetzt wird, denen die Beseitigungspflicht ohne die Übertragung obliegen würde. "Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass weitere 20 vom Hundert durch die Kommunen ersetzt werden, denen die Beseitigungspflicht ohne die Übertragung obliegen würde."

Artikel 2

Inkrafttreten

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