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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Fischereiordnung des Landes Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 24. August 2026
(GVBl. II Nr. 39 vom 24.08.2026)
Auf Grund des § 32 Absatz 1 Nummer 14 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. April 2026 (GVBl. I Nr. 13 S. 3) geändert worden ist, verordnet die Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Fischereiordnung des Landes Brandenburg
Die Fischereiordnung des Landes Brandenburg vom 14. November 1997 (GVBl. II S. 867), die zuletzt durch Artikel 81 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I S. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 8 Genehmigungspflicht von Angelveranstaltungen, Begriffsbestimmung | " § 8 Anzeigepflicht von Angelveranstaltungen, Begriffsbestimmung". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Gemeinschaftsfischen und ähnliche Angelveranstaltungen dürfen nur mit Genehmigung der Fischereibehörde durchgeführt werden. | "(1) Gemeinschaftsfischen und ähnliche Angelveranstaltungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn diese zuvor bei der Fischereibehörde gemäß § 9 angezeigt wurden." |
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 9 Genehmigungsverfahren | " § 9 Anzeigeverfahren". |
b) Absatz 1 Satz 2
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Fischereibehörde den Antrag nicht spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung ablehnt.
wird aufgehoben.
c) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende Absätze 2 bis 5 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Veranstalter nicht nachweist, daß die Angelveranstaltung aus einem vernünftigen Grund stattfindet, oder wenn die Einhaltung von tierschutzrechtlichen Vorschriften nicht gewährleistet ist.
(3) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 2 ist insbesondere nicht gegeben, wenn
|
"(2) Der Veranstalter hat bei der Anzeige nachzuweisen, dass die Angelveranstaltung aus einem vernünftigen Grund stattfindet und die Einhaltung von tierschutzrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist. Ist die für die Veranstaltung verantwortliche Person für das betreffende Gewässer beziehungsweise die betreffende Gewässerstrecke nicht fischereiausübungsberechtigt, ist eine Zustimmung des oder der entsprechenden Fischereiausübungsberechtigten erforderlich.
(3) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 2 ist insbesondere gegeben, wenn
(4) Neben den Grundsätzen nach § 9 Absatz 3 ist in der Regel auch ein vernünftiger Grund gegeben, wenn Gemeinschaftsfischen oder ähnliche Angelveranstaltungen zu Hegezwecken stattfinden (Hegemaßnahme). (5) Die Fischereibehörde kann die Durchführung der Veranstaltung untersagen, insbesondere bei Nichteinhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 4." |
3. § 28 Absatz 2 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 9. entgegen § 8 Abs. 1 Angelveranstaltungen ohne Genehmigung durchführt oder an einer solchen Veranstaltung teilnimmt, | "9. entgegen § 8 Absatz 1 Angelveranstaltungen ohne vorherige Anzeige, Angelveranstaltungen entgegen den Bestimmungen des § 9 Absatz 2 bis 4 oder entgegen einer Versagung nach § 9 Absatz 5 durchführt oder an solchen Veranstaltungen teilnimmt," |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (25.08.2025) in Kraft.
ID 262160
| ENDE |
(Stand: 26.08.2026)
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