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JNV - Jagdnutzungsvorschriften
Ausführungsvorschriften über die Verwaltung und die Bewirtschaftung der Verwaltungsjagdbezirke der Berliner Forsten
- Berlin -
Vom 23. November 2007
(ABl. Nr. 56 vom 21.12.2007 S. 3286aufgehoben)
red. Anm. dieser Bereich wird nicht fortgeführt
Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Gesetzes über den Schutz, die Hege und Jagd wildlebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln) in der Fassung vom 25. September 2006 (GVBl. S. 1006) werden zur Ausführung des Landesjagdgesetzes Berlin die folgenden Ausführungsvorschriften erlassen:
1 Grundsätze und Ziele
1.1 Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Hegepflicht des Wildes hat die Erhaltung, Nutzung, Regulierung und Entwicklung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel.
1.2 Bei der Abschussplanung ist neben der gesundheitlichen und körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere die Waldverjüngung zu berücksichtigen. Ziel ist ein waldverträglicher Wild- bestand, der Verjüngung der einheimischen Baum- und Straucharten ohne Schutzmaßnahmen ermöglicht.
1.3 Wildkundliche, wildbiologische und wildökologische Forschungen in den Berliner Wäldern sind zu fördern und zu unterstützen.
1.4 Die Regelungen der Verwaltung und Bewirtschaftung in den Verwaltungsjagdbezirken finden entsprechende Anwendung in den Eigenjagdbezirken der Berliner Forsten (BF), die im Land Brandenburg liegen, sofern die Rechtsvorschriften des Landes Brandenburg nichts anderes bestimmen.
1.5 Jagdausübungsberechtigte und Jagdgäste haben in den Verwaltungsjagdbezirken der BF grundsätzlich bleifreie Munition zu verwenden. Dies gilt auch bei der Jagdausübung mit Dienstwaffen, hier ist auf bleifreie Munition umzustellen. Ausnahmen kann die Jagdleitung zulassen, sofern Dienstwaffen für bleifreie Munition nicht geeignet sind. Die Jagdleitung kann ebenfalls aus Sicherheitsgründen und bei Anforderung externer Schweißhundeführer die Verwendung bleihaltiger Munition zulassen. Die Verwendung von Bleischrot ist generell unzulässig.
1.6 Verendetes Wild sowie Reste von geschossenem Wild sind unschädlich über Tierkörperbeseitigungsanstalten zu entsorgen. Satz 1 findet in den Eigenjagdbezirken der Berliner Forsten im Land Brandenburg keine Anwendung.
2 Verwaltungsjagdbezirke
2.1 Alle im Land Berlin gelegenen Flächen eines Forstamtes der BF bilden einen Verwaltungsjagdbezirk. Der Verwaltungsjagdbezirk umfasst die Eigenjagdbezirke der Berliner Forsten sowie die Flächen, die zusätzlich zur Jagdausübung übertragen wurden, soweit sie nicht abgetrennt oder Bestandteil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes sind, sowie alle angegliederten Flächen.
2.2 Das Forstamt erstellt eine Karte des Verwaltungsjagdbezirkes, aufgegliedert in Verwaltungsjagdreviere, im Maßstab 1: 25.000 sowie zwei Abschriften der Karte. Eine Abschrift erhält die Amtsleitung der BF, die andere die Jagdbehörde.
2.3 Das Forstamt hat auf eine möglichst zweckmäßige, den Erfordernissen der Jagdausübung und Jagdpflege entsprechende Gestaltung des Verwaltungsjagdbezirkes hinzuwirken.
2.4 Die Verpachtung von Verwaltungsjagdbezirken oder Teilen derselben ist unzulässig.
3 Landeseigene Waldflächen als Bestandteil von gemeinschaftlichen Jagdbezirken
3.1 Sofern landeseigene Waldflächen Bestandteil von gemeinschaftlichen Jagdbezirken sind, nimmt das Forstamt in der Versammlung der Jagdgenossen die Rechte und Pflichten des Mitglieds einer Jagdgenossenschaft wahr.
3.2 Das Forstamt wird in der Versammlung der Jagdgenossen von der Jagdleitung oder einer bevollmächtigten Person vertreten.
4 Verwaltungsjagd
4.1 In den Verwaltungsjagdbezirken des Landes Berlin üben die BF das Jagdrecht und das Jagdausübungsrecht aus.
4.2 Die Jagdausübung gehört zu den Dienstpflichten aller Forstdienstkräfte. Forstdienstkräfte im Sinne dieser Ausführungsvorschriften sind alle Beamten oder Beamtinnen des gehobenen und höheren Forstdienstes sowie vergleichbare Angestellte mit abgeschlossener forstlicher Ausbildung der BF.
4.3 Die Leitung der Verwaltungsjagd (Jagdleitung) übernimmt die Forstamtsleitung des jeweiligen Verwaltungsjagdbezirks. Die Jagdleitung insgesamt oder einzelne Aufgabenbereiche daraus können auf Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Forstamtes übertragen werden. Die Jagdbehörde ist auf dem Dienstweg von der Entscheidung schriftlich zu verständigen.
4.4 Aus zwingenden Gründen können zur Jagdausübung verpflichtete Forstdienstkräfte auf Antrag durch die Jagdleitung von der Verpflichtung zur Jagdausübung entbunden werden.
5 Einsatz von privaten Waffen; Jagdaufwandsentschädigung
5.1 Die Nutzung privater Jagdwaffen ist der zuständigen Jagdleitung anzuzeigen. Bei Nutzung privater Jagdwaffen sind die bisher geführte Dienstwaffe und vorhandene Munition unverzüglich abzugeben.
5.2 Forstdienstkräfte, für die die Jagdausübung Dienstpflicht ist, erhalten eine jährliche Jagdaufwandsentschädigung.
5.3 Forstdienstkräfte, die private Waffen zur Jagdausübung einsetzen, erhalten für jedes erlegte Stück Schalen- und Niederwild zusätzlich einen Erlegeaufwand.
5.4 Die Höhe der jeweiligen Entschädigung ergibt sich aus Anlage 1. Sie wird nach Ablauf des Jagdjahres auf Antrag gezahlt.
6 Beteiligung der nicht zur Jagdausübung verpflichteten Dienstkräfte und Jagdgäste an der Verwaltungsjagd sowie Erhebung von Entgelten
6.1 Auf Antrag (Muster siehe Anlage 4) können im Ruhestand befindliche ehemalige Forstdienstkräfte der BF, für die die Jagdausübung Dienstpflicht war, alle übrigen Dienstkräfte der BF, für die die Jagdausübung keine Dienstpflicht ist, sowie Studierende der forstlichen Fach- und Hochschulen unentgeltlich an der Jagdausübung beteiligt werden, soweit sie die Voraussetzungen zur Jagdausübung erfüllen. Die Entscheidung trifft die Jagdleitung. Ein Anspruch auf Beteiligung besteht nicht.
6.2 Unentgeltlich an der Jagdausübung beteiligt werden die Beamten oder Beamtinnen und Angestellten der Forstbehörde und der Jagdbehörde, soweit sie die Voraussetzun- gen für die Jagdausübung erfüllen.
6.3 An der Jagdausübung in den Verwaltungsjagdbezirken sollen Jäger und Jägerinnen mit Hauptwohnsitz im Land Berlin, denen keine ständige Jagdmöglichkeit zur Verfügung steht, beteiligt werden. Die Beteiligung erfolgt auf Antrag (Muster siehe Anlage 4) über den Erwerb entgeltlicher Jagderlaubnisse oder Erlaubnisse zu Einzelabschüssen. Der Antrag ist an die BF oder die Forstämter zu richten.
6.4 Die Beteiligung an der Jagdausübung erfolgt durch Jagderlaubnisse, Erlaubnisse zu Einzelabschüssen und Teilnahme an Gesellschaftsjagden (Einzelabschüsse). In Verwaltungsjagdbezirken des Landes Berlin ist darin die Fahrerlaubnis für das Befahren von Flächen der BF ent- halten. Außerhalb des Landes Berlin ist zusätzlich eine Fahrgenehmigung von den zuständigen Behörden einzuholen.
6.5 Die Jagderlaubnisse (Muster siehe Anlage 5) werden durch die Jagdleitung ausgegeben. Ein Anspruch auf die Vergabe von entgeltlichen Jagderlaubnissen besteht nicht.
6.6 Die Jagderlaubnisse sind jeweils für ein Jagdjahr gültig. In Abhängigkeit von der Erfüllung des jährlichen Abschusszieles und der Zuverlässigkeit des Jagderlaubnisinhabers oder der Jagderlaubnisinhaberin besteht die Möglichkeit, die Jagderlaubnis wiederholt zu erteilen. Der Jagderlaubnisinhaber oder die Jagderlaubnisinhaberin hat auf der eingetragenen, bejagbaren Fläche den Abschussplan ent- sprechend der erteilten Jagderlaubnis beim Schwarzwild (Überläufer und Frischlinge) sowie beim Rehwild zu erfüllen. Nichterfüllung soll ein Ausschlussgrund für die weitere Beteiligung an der Jagdausübung im folgenden Jagdjahr sein.
6.7 Vorrang bei der Vergabe von Jagderlaubnissen erhalten Jagdscheininhaber oder Jagdscheininhaberinnen, die eine mehrjährige jagdliche Praxis nachweisen können.
6.8 Der oder die Jagdausübungsberechtigte hat, sofern seine oder ihre Jägerprüfung länger als drei Jahre zurückliegt, dem Antrag auf Jagderlaubnis eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Übungsschießen beizufügen. Die Bescheinigung hat drei Jahre Gültigkeit und braucht bei einer Erteilung von Jagderlaubnissen inner- halb dieses Zeitraums nicht erneuert zu werden.
6.9 Die Anzahl der Jagderlaubnisse richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und den jagdlichen Erfordernissen eines jeden Verwaltungsjagdbezirkes.
6.10 Die BF übermitteln spätestens drei Monate nach Beginn des Jagdjahres die Anzahl der erteilten Jagderlaubnisse nach Forstämtern sortiert der Jagdbehörde.
6.11 Für die entgeltliche Jagderlaubnis ist ein Entgelt in Höhe von 280 Euro zuzahlen.
6.12 Die Vergabe von Einzelabschüssen erfolgt nach jagdlichen Erfordernissen durch die Jagdleitung (Muster siehe Anlage 5). Die Abschussentgelte für entgeltliche Einzelabschüsse sind der Anlage 2 zu entnehmen. Die Erlaubnis zum Einzelabschuss berechtigt zu einem zusammenhängenden Jagdeinsatz von maximal vierzehn Tagen. Die Erlaubnis zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden wird für deren Dauer vergeben. Die Einweisung des Jagdgastes in das Revier ist in dem Grundbetrag enthalten.
6.13 Die Jagdleitung kann unentgeltlich Frettier- und Beizerlaubnisse nach waldbaulichen und jagdlichen Erfordernissen erteilen.
6.14 Die Jagdleitung ist berechtigt, Jagdgäste, die gegen jagd- rechtliche Vorschriften oder Anweisungen der BF verstoßen, von der weiteren Jagdausübung auszuschließen. Ein Anspruch auf Erstattung des Entgeltes für die Jagderlaubnisse und Einzelabschüsse besteht nicht. Die Amtsleitung der BF ist unverzüglich von der Maßnahme zu unterrichten.
6.15 Wird Wild durch den Jagdgast krankgeschossen und die Revierleitung oder Jagdleitung nicht verständigt, so ist von diesem ein Entgelt von 400 Euro zu erheben.
6.16 Bei Fehlabschüssen im Rahmen von Einzelabschüssen und Jagderlaubnissen ist ein Abschussentgelt in doppelter Höhe zu erheben. Bei Fehlabschüssen im Rahmen von Gesellschaftsjagden kann ein Abschussentgelt in einfacher Höhe erhoben werden.
7 Planung und Durchführung des Abschusses
7.1 Die Jagdleitung hat für ihren Verwaltungsjagdbezirk jährlich einen Abschussplan aufzustellen (Anlage 3). Die Jagdleitung ist für die Erfüllung des Abschussplanes verantwortlich.
7.2 Die Jagdleitung verteilt die im Abschussplan festgelegten Abschüsse auf die Verwaltungsjagdreviere. Die Abschüsse, die auf der Grundlage von entgeltlichen Jagderlaubnissen vergeben werden sollen, sind aufgegliedert nach Verwaltungsjagdrevieren gesondert entsprechend der Anlage 3 auszuweisen.
7.3 Die Jagdstrecken sind von der Jagdleitung zu erfassen. Die Amtsleitung der BF ist dabei laufend auf dem aktuellen Stand zu halten. Der Abschluss des Jagdjahres erfolgt durch die Jagdleitung mit Meldung zum 10. April an die Amtsleitung der BF.
7.4 Auf den genehmigten oder festgesetzten Abschussplan sind das in dem Verwaltungsjagdbezirk erlegte Wild und das Fallwild anzurechnen.
7.5 Die BF erstellen im Jagdjahr halbjährlich die Streckenmeldung auf dem Formblatt der Anlage 3 und legen sie jeweils zum 15. April bzw. 15. November des Jahres der Jagdbehörde vor.
8 Jagdbetrieb und Jagdarten
8.1 Vor Beginn der Jagdzeit auf Schalenwild kann die Jagdleitung ein gemeinsames Anschießen der Jagdwaffen durchführen, an dem alle teilnehmen sollen, die am Abschuss in der Verwaltungsjagd des Forstamtes beteiligt sind.
8.2 Die Forstdienstkräfte, für die die Jagdausübung Dienstpflicht ist, sind für den ordnungsgemäßen Jagdbetrieb verantwortlich. Zum Jagdbetrieb gehören insbesondere:
8.3 Als Einzeljagd gelten alle Jagdarten, an denen kein Treiber und nicht mehr als drei Schützen teilnehmen. Als Gesellschaftsjagd sind alle anderen Jagdarten anzusehen. Ihre Durchführung obliegt der Jagdleitung.
9 Jägerrecht
9.1 Dem Erleger oder der Erlegerin steht die Trophäe rechtmäßig erlegten Wildes zu (Anlage 5).
9.2 Die Trophäe von Fallwild verbleibt bei dem Forstamt, in dessen Verwaltungsjagdbezirk das Fallwild angefallen ist. Die Jagdleitung kann die Trophäe demjenigen oder derjenigen überlassen, der oder die das Fallwild gefunden, versorgt und abgeliefert hat.
9.3 Das kleine Jägerrecht von Schalenwild steht demjenigen oder derjenigen zu, der oder die das Wild aufbricht.
10 Verwerten und Überlassen von Wild und Wildbret
10.1 Alle Jagdausübungsberechtigten und Jagdgäste in der Verwaltungsjagd haben den Nachweis zu erbringen, dass sie als kundige Person im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (Kundige Person nach Anhang III Abschrift IV Kapitel I) gelten.
10.2 Bei der Anlieferung, Aufbewahrung und Verwertung von Wild und Wildbret ist streng auf die Einhaltung der fleischhygienerechtlichen, seuchenhygienischen und sonstigen Bestimmungen zu achten. Bei schuldhaftem Nichtbeachten von Vorschriften, die die Verwertung von Wild nicht zulassen, erheben die BF den vollen Wertersatz (Verkaufserlös) von den Verantwortlichen.
10.3 Auf atypische Verhaltensweisen des Wildes vor dem Erlegen sowie auf Veränderungen des Wildbrets und der inneren Organe ist beim Aufbrechen besonders zu achten. Besonderheiten sind auf dem Wildanhänger zu vermerken.
10.4 Der Erleger oder die Erlegerin haftet für Wertminderung, Untergang und Verlust, sofern ihn oder sie ein Verschulden trifft.
10.5 Der Erleger oder die Erlegerin ist zu einer sachgerechten Versorgung des Wildes sowie für dessen Transport zur Wildsammelstelle verantwortlich. Einen Lieferaufwand erhalten diejenigen Forstdienstkräfte, bei denen die Jagdausübung Dienstpflicht ist und die ein privates Fahrzeug zum Anliefern des Wildes einsetzen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach Anlage 1.
10.6 Die Gewichtsermittlung des angelieferten Wildes erfolgt durch das Forstamt. Das Gewicht wird auf halbe Kilo abgerundet. Die Arbeitsanweisung über die Abrechnung von Wild findet in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
10.7 Die Jagdleitung hat sich um eine bestmögliche Verwertung zu bemühen.
11 Hundehaltung und Futterbeihilfe
11.1 Für die Verwaltungsjagd sollen im erforderlichen Umfang brauchbare Jagdhunde durch die Forstdienstskräfte, für die die Jagdausübung Dienstpflicht ist, privat beschafft und gehalten werden.
11.2 Ein Jagdhund gilt als brauchbar, wenn die jagdliche Eignung durch eine Prüfung nachgewiesen ist.
11.3 Hält eine Forstdienstkraft einen brauchbaren Jagdhund, kann auf Antrag eine Futterbeihilfe durch die BF gewährt werden.
11.4 Die Futterbeihilfe beträgt monatlich nach der Größe des Hundes für einen
11.5 Die Futterbeihilfe wird ab Beginn des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wurde, sie entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies ist den BF umgehend mitzuteilen. Der Nachweis der Brauchbarkeit ist durch Vorlegen eines Prüfungszeugnisses dem Antrag beizufügen. Der Hund ist jederzeit zur Verfügung zu stellen. Die Futterbeihilfe ist von den BF jeweils nach Ablauf des Jagdjahres auf Antrag zu zahlen.
11.6 Die BF können auf Antrag Forstdienstkräfte mit geeignetem Schweißhund zum bestätigten Schweißhundeführer oder zur bestätigten Schweißhundeführerin erklären. Voraussetzung hierfür ist, dass der Jagdhund eine Verbandsschweißprüfung oder vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
11.7 Der bestätigte Schweißhundeführer oder die bestätigte Schweißhundeführerin erhält anstelle der einfachen Futterbeihilfe eine erhöhte Futterbeihilfe von 45 Euro je Monat. Die Tätigkeit als bestätigter Schweißhundeführer gilt als Dienst.
11.8 Für erschwerte Nachsuchen ab 300 Meter sind von den Hundeführern oder Hundeführerinnen Leistungsnachweise am Ende des Jagdjahres bei den BF einzureichen.
12 Schlussbestimmungen
Diese Ausführungsvorschriften treten am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. März 2012 außer Kraft.
| Anlage 1 |
| Jagdaufwandsentschädigung | 70 Euro im Jahr bei Nutzung der Dienstwaffen |
| 200 Euro im Jahr bei Benutzung der privaten Jagdwaffen | |
| Erlegeaufwand | 5 Euro je Stück Schalenwild |
Zu 10.5
| Lieferaufwand: | |
| angeliefertes Schalenwild | 4 Euro je Stück |
| sonstige Tierarten | 1 Euro je Stück |
| Anlage 2 |
| Abschussentgelte | |
| Grundbetrag für Einzelabschuss | 100 Euro |
| Rotwild | |
| Tiere, Kälber, Schmalspießer | (nur Grundbetrag) |
| Hirsche, 2- bis 4-jährig | 700 Euro |
| Hirsche, 5- bis 9-jährig | 1500 Euro |
| Hirsche, > 10-jährig | 2200 Euro |
| Damwild | |
| Tiere, Kälber, Schmalspießer | (nur Grundbetrag) |
| Hirsche, 2-jährig | 150 Euro |
| Hirsche, 3- bis 7-jährig | 400 Euro |
| Hirsche, > 7-jährig | 900 Euro |
| Muffelwild | |
| Schafe, Schmalschafe, Lämmer | (nur Grundbetrag) |
| Widder, 1- bis 2-jährig | 70 Euro |
| Widder, 3- bis 5-jährig | 300 Euro |
| Widder, > 5-jährig | 500 Euro |
| Rehwild | |
| Ricken, Schmalrehe, Kitze, Jährlingsböcke | (nur Grundbetrag) |
| Böcke, 2- bis 4-jährig | 120 Euro |
| Böcke,> 5-jährig | 200 Euro |
| Schwarzwild | |
| Überläufer, Frischlinge | (nur Grundbetrag) |
| Keiler, 2-jährig | 120 Euro |
| Keiler, 3- bis 5-jährig | 300 Euro |
| Keiler, > 5-jährig | 500 Euro |
| Bachen, 2-jährig | 100 Euro |
| Bachen,> 3-jährig | 150 Euro |
| Abschussplan/Streckenmeldung | Anlage 3 |

| Anlage 4 |
Antrag
auf Ausstellung einer
O entgeltlichen Jagderlaubnis
O Erlaubnis für einen Einzelabschuss
O unentgeltlichen Jagderlaubnis
O da Dienstkraft der Berliner ForstenO da im Ruhestand befindlicher ehemaliger Bediensteter der Berliner Forsten, für den die Jagdausübung Dienstpflicht war
O Studierender der forstlichen Fach- und Hochschulen
O im Bereich des Forstamtes
O TegelO Pankow
O Grunewald
O Köpenick
O ich gelte als Jagdausübungsberechtigter oder Jagdausübungsberechtigte und Jagdgast in der Verwaltungsjagd als kundige Person im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (Kundige Person nach Anhang III Abschrift IV Kapitel I).
O Eine Bescheinigung über meine erfolgreiche Teilnahme an einem Übungsschießen in den letzten drei Jahren liegt bei.
Name: ..................................................
Vorname: ............................................
geb. am ......................... in ........................
Hauptwohnung: .........................................
(ggf.) Nebenwohnung: ...................................
Beruf: ....................................
in Berlin gemeldet seit: ......................................
Jägerprüfung bestanden am ..................................
Jahresjagdschein regelmäßig gelöst O ja O nein
Jahresjagdschein letztmalig gelöst für das Jagdjahr 20 ...
(Kopie des vollständigen Jahresjagdscheins beifügen)
Tagesjagdschein(e) gelöst
O im Jahr ............
O in den Jahren ............
Mitglied einer Jagdgesellschaft/Jagdgenossenschaft
von ........................ bis ..................
O in Berlin O in einem anderen Bundesland
Jagdliche Praxis
(kurze Schilderung - Belege/Referenzen beifügen)
andere ständige Jagdmöglichkeit durch
O unentgeltliche JagderlaubnisO entgeltliche Jagderlaubnis
O Eigenjagdbesitzer
O Mitpächter
O Unterpächter
Hiermit erkläre ich, dass die o. g. Angaben der Wahrheit entsprechen
Unterschrift, Datum
| Anlage 5 |
Forstamt (Stempel)
Jagderlaubnis/Erlaubnis für einen Einzelabschuss
Nr. ____ /20 __
für den Personenkreis nach Jagdnutzungsvorschrift (JNV)
O 6.1 O 6.2 O 6.3
Diese Jagderlaubnis/Erlaubnis für einen Einzelabschuss ist bei der Jagdausübung ständig bei sich zu führen und nur in Verbindung mit dem Jahresjagdschein/Tagesjagdschein gültig, sie ist nicht übertragbar.
Herr/Frau (Vorname, Name)
...................................................................
wohnhaft
...................................................................
erhält die Erlaubnis
O im Jagen
...................................................................
O in den Jagen
...................................................................
die Jagd ohne Führung auszuüben.
O für einen Einzelabschuss für den Zeitraum
von ............................. bis ....................
Sie erstreckt sich auf folgendes Wild
(Stückzahl, genaue Bezeichnung der Wildart, Altersklasse)
1. ...................................................................
2. ...................................................................
3. ...................................................................
4. ...................................................................
O Das Entgelt für diese Jagderlaubnis beträgt 280 Euro.
O Für den Einzelabschuss ist ein Grundbetrag in Höhe von 100 Euro zuzüglich .......... Euro zu entrichten.
O Die Jagderlaubnis/Der Einzelabschuss ist unentgeltlich (Personenkreis 6.1 und 6.2 der JNV)
Der Inhaber oder die Inhaberin dieser Erlaubnis erklärt ausdrücklich, dass er oder sie die auf der Rückseite abgedruckten "Allgemeinen Bestimmungen für Jagdgäste" gelesen hat sowie auf die besonderen Bedingungen der Jagdausübung in einem Erholungswald hingewiesen wurde und durch seine oder ihre Unterschrift anerkennt.
Berlin, den
Unterschrift des Jagdgastes
Berlin, den
Im Auftrag
Unterschrift der Jagdleitung
Allgemeine Bestimmungen für Jagdgäste
| Anlage 6 |
Der Inhaber oder die Inhaberin der Erlaubnis Nr. ___ /20__ ist berechtigt, bei der Jagdausübung folgende für den öffentlichen Verkehr gesperrte Forststraßen
.....................................................................................
.....................................................................................
mit seinem oder ihrem Kraftfahrzeug, amtliches Kennzeichen ...................... zu benutzen. Diese Fahrerlaubnis ist gut sichtbar im Fahrzeug mitzuführen.
Berlin, den Im Auftrag
Unterschrift der Jagdleitung
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(Stand: 06.07.2018)
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