Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Berliner Naturschutzgesetzes
Vom 3. Juli 2003
(GVBl. Nr. 26 vom 11.07.2003 S. 254)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Berliner Naturschutzgesetzes*
Das Berliner Naturschutzgesetz in der Fassung vom 10. Juli 1999 (GVBl. S. 390), geändert durch Artikel LVIII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
"Inhaltsübersicht
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Allgemeine Pflicht
§ 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
ZWEITER ABSCHNITT
Landschaftsplanung
§ 3 Allgemeine Vorschriften
§ 4 Landschaftsprogramm
§ 5 Darstellung des Zustandes von Natur und Landschaft
§ 6 Entwicklungsziele für Natur und Landschaft
§ 7 Aufstellung des Landschaftsprogrammes
§ 8 Landschaftspläne
§ 9 Mitteilung der Planungsabsicht
§ 10 Aufstellung und Festsetzung von Landschaftsplänen
§ 10 a Dringendes Gesamtinteresse Berlins bei Landschaftsplänen
§ 10 b Aufstellung und Festsetzung von Landschaftsplänen außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung
§ 11 Beteiligung der Bürger an der Aufstellung des Landschaftsplanes
§ 12 Veränderungsverbote
§ 13 Änderung, Ergänzung und Aufhebung
DRITTER ABSCHNITT
Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
§ 14 Eingriffe in Natur und Landschaft
§ 15 Verfahren
§ 16 Verträglichkeit von Projekten und Plänen
§ 17 Verfahren (zu § 16)
VIERTER ABSCHNITT
Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft
§ 18 Allgemeine Vorschriften
§ 19 Naturschutzgebiete
§ 20 Landschaftsschutzgebiete
§ 21 Naturdenkmale
§ 22 Geschützte Landschaftsbestandteile
§ 22 a Naturparks
§ 22 b Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäische Vogelschutzgebiete
§ 23 Einstweilige Sicherstellung
§ 24 Unterschutzstellung
§ 25 Kennzeichnung und Bezeichnungen
§ 26 Naturschutzbuch
§ 26 a Schutz bestimmter Biotope
FÜNFTER ABSCHNITT
Schutz und Pflege des Röhrichtbestandes
§ 26 b Allgemeine Vorschriften
§ 26 c Erhaltungspflicht
§ 26 d Verbotene Handlungen
§ 26 e Genehmigungsbedürftige Handlungen
SECHSTER ABSCHNITT
Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten
§ 27 Allgemeine Vorschriften
§ 28 Artenschutzprogramm
§ 29 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen
§ 30 aufgehoben
§ 31 aufgehoben
§ 32 Tiergehege
§ 32 a Haltung von Wildtieren in Zoos
§ 33 Schutz von Bezeichnungen
§ 34 Sonstige Vorschriften
SIEBENTER ABSCHNITT
Erholung in Natur und Landschaft
§ 35 Betreten der Flur
§ 36 Einschränkungen des Rechtes zum Betreten der Flur
§ 37 Durchgänge
ACHTER ABSCHNITT
Behörden und Träger des Naturschutzes
§ 38 Zuständigkeit und Aufgaben der Behörden
§ 39 Anerkennung von Verbänden
§ 39 a Mitwirkung von Verbänden
§ 39 b Klagebefugnis von Verbänden
§ 40 Landesbeauftragter für Naturschutz und Landschaftspflege
§ 41 Sachverständigenheirat für Naturschutz und Landschaftspflege
§ 42 Naturschutzwacht
NEUNTER ABSCHNITT
Befugnisse der Behörden, Auskunftspflichten, Duldungspflicht und Kostentragung
§ 43 Auskunftspflicht und Betretungsbefugnis
§ 43 a Duldungspflicht und Kostentragung
§ 43 b Kostentragung des Verursachers
§ 44 Meldepflichten
ZEHNTER ABSCHNITT
Vorkaufsrecht, Enteignung und Entschädigung
§ 45 Vorkaufsrecht
§ 46 Enteignung
§ 47 Entschädigung
§ 48 Härteausgleich
ELFTER ABSCHNITT
Ordnungswidrigkeiten, Befreiungen
§ 49 Ordnungswidrigkeiten
§ 50 Befreiungen
ZWÖLFTER ABSCHNITT
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 51 Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 52 Überleitung bestehender Verordnungen und Anordnungen
§ 53 Ausführungsbestimmungen
§ 54 Änderung bestehender Vorschriften
§ 55 Übergangsvorschrift
§ 56 Inkrafttreten".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege".
b) Im einleitenden Satz werden die Worte " § 2 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574, 1977 I S. 650/GVBl. 1977 S. 13, 932)" durch die Worte " § 2 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung,ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. | "Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen; unabhängig davon sind sie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben." |
b) In Absatz 3 Satz 3, in Absatz 4 Satz 1 und in Absatz 5 werden jeweils die Worte "Bedenken und" gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "Bedenken oder" gestrichen.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
(Stand: 24.03.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion