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Regelwerk

Änderungstext

Neuntes Gesetz
zur Änderung des Berliner Naturschutzgesetzes

Vom 3. Juli 2003
(GVBl. Nr. 26 vom 11.07.2003 S. 254)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berliner Naturschutzgesetzes*

Das Berliner Naturschutzgesetz in der Fassung vom 10. Juli 1999 (GVBl. S. 390), geändert durch Artikel LVIII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

"Inhaltsübersicht

ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Allgemeine Pflicht

§ 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege

ZWEITER ABSCHNITT
Landschaftsplanung

§ 3 Allgemeine Vorschriften

§ 4 Landschaftsprogramm

§ 5 Darstellung des Zustandes von Natur und Landschaft

§ 6 Entwicklungsziele für Natur und Landschaft

§ 7 Aufstellung des Landschaftsprogrammes

§ 8 Landschaftspläne

§ 9 Mitteilung der Planungsabsicht

§ 10 Aufstellung und Festsetzung von Landschaftsplänen

§ 10 a Dringendes Gesamtinteresse Berlins bei Landschaftsplänen

§ 10 b Aufstellung und Festsetzung von Landschaftsplänen außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung

§ 11 Beteiligung der Bürger an der Aufstellung des Landschaftsplanes

§ 12 Veränderungsverbote

§ 13 Änderung, Ergänzung und Aufhebung

DRITTER ABSCHNITT
Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

§ 14 Eingriffe in Natur und Landschaft

§ 15 Verfahren

§ 16 Verträglichkeit von Projekten und Plänen

§ 17 Verfahren (zu § 16)

VIERTER ABSCHNITT
Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

§ 18 Allgemeine Vorschriften

§ 19 Naturschutzgebiete

§ 20 Landschaftsschutzgebiete

§ 21 Naturdenkmale

§ 22 Geschützte Landschaftsbestandteile

§ 22 a Naturparks

§ 22 b Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäische Vogelschutzgebiete

§ 23 Einstweilige Sicherstellung

§ 24 Unterschutzstellung

§ 25 Kennzeichnung und Bezeichnungen

§ 26 Naturschutzbuch

§ 26 a Schutz bestimmter Biotope

FÜNFTER ABSCHNITT
Schutz und Pflege des Röhrichtbestandes

§ 26 b Allgemeine Vorschriften

§ 26 c Erhaltungspflicht

§ 26 d Verbotene Handlungen

§ 26 e Genehmigungsbedürftige Handlungen

SECHSTER ABSCHNITT
Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten

§ 27 Allgemeine Vorschriften

§ 28 Artenschutzprogramm

§ 29 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen

§ 30 aufgehoben

§ 31 aufgehoben

§ 32 Tiergehege

§ 32 a Haltung von Wildtieren in Zoos

§ 33 Schutz von Bezeichnungen

§ 34 Sonstige Vorschriften

SIEBENTER ABSCHNITT
Erholung in Natur und Landschaft

§ 35 Betreten der Flur

§ 36 Einschränkungen des Rechtes zum Betreten der Flur

§ 37 Durchgänge

ACHTER ABSCHNITT
Behörden und Träger des Naturschutzes

§ 38 Zuständigkeit und Aufgaben der Behörden

§ 39 Anerkennung von Verbänden

§ 39 a Mitwirkung von Verbänden

§ 39 b Klagebefugnis von Verbänden

§ 40 Landesbeauftragter für Naturschutz und Landschaftspflege

§ 41 Sachverständigenheirat für Naturschutz und Landschaftspflege

§ 42 Naturschutzwacht

NEUNTER ABSCHNITT
Befugnisse der Behörden, Auskunftspflichten, Duldungspflicht und Kostentragung

§ 43 Auskunftspflicht und Betretungsbefugnis

§ 43 a Duldungspflicht und Kostentragung

§ 43 b Kostentragung des Verursachers

§ 44 Meldepflichten

ZEHNTER ABSCHNITT
Vorkaufsrecht, Enteignung und Entschädigung

§ 45 Vorkaufsrecht

§ 46 Enteignung

§ 47 Entschädigung

§ 48 Härteausgleich

ELFTER ABSCHNITT
Ordnungswidrigkeiten, Befreiungen

§ 49 Ordnungswidrigkeiten

§ 50 Befreiungen

ZWÖLFTER ABSCHNITT
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 51 Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 52 Überleitung bestehender Verordnungen und Anordnungen

§ 53 Ausführungsbestimmungen

§ 54 Änderung bestehender Vorschriften

§ 55 Übergangsvorschrift

§ 56 Inkrafttreten".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege".

b) Im einleitenden Satz werden die Worte " § 2 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574, 1977 I S. 650/GVBl. 1977 S. 13, 932)" durch die Worte " § 2 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung,ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben.  "Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen; unabhängig davon sind sie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben."

b) In Absatz 3 Satz 3, in Absatz 4 Satz 1 und in Absatz 5 werden jeweils die Worte "Bedenken und" gestrichen.

c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "Bedenken oder" gestrichen.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

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