Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz |
![]() |
BiberVO - Biberverordnung
Verordnung der Landesregierung zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Biber
- Baden-Württemberg -
Vom 2. Februar 2026
(GBl. Nr. 6 vom 03.02.2026)
Auf Grund von § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummern 1, 2, 4 und 5 sowie Satz 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes ( BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323, S. 22) geändert worden ist und § 4 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (GBl. 2024 Nr. 114) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Zulassung von Maßnahmen
(1) Maßnahmen nach Absatz 2 und 3 sind unter den dort jeweils genannten Voraussetzungen zugelassen, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen des Bibers (Castor fiber) nicht verschlechtert.
(2) Zur Abwendung ernster forst-, land-, fischerei-, wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden, zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt und aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und
wirtschaftlicher Art wird es abweichend von § 44 Absatz 1 Nummer 2 und 3 BNatSchG gestattet,
(3) Soweit diese Maßnahmen über einen Zeitraum von vier Wochen nicht erfolgreich waren, unzumutbar oder nicht geeignet sind, wird es abweichend von § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG gestattet, den betroffenen Bibern unter Beachtung von § 5 nachzustellen, diese zu fangen und zu töten.
§ 2 Räumlicher Anwendungsbereich; Ermächtigung zum Erlass einer Allgemeinverfügung
(1) Maßnahmen nach § 1 dürfen zum Schutz folgender baulicher Anlagen und Einrichtungen, soweit diese konkret gefährdet sind und tatsächlich betrieben werden, durchgeführt werden:
(2) Darüber hinaus dürfen Maßnahmen nach § 1
durchgeführt werden, sofern diese Bereiche zuvor durch Allgemeinverfügung festgelegt wurden. Die Zuständigkeit hierfür überträgt das Umweltministerium als nach § 4 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes zuständiges Ministerium aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die unteren Naturschutzbehörden. Die Allgemeinverfügung ist im Benehmen mit der zuständigen Unteren Landwirtschaftsbehörde zu erlassen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht innerhalb von
§ 3 Zulässiger Zeitraum
Maßnahmen nach § 1 dürfen nur in der Zeit vom 1. September eines jeden Jahres bis zum 15. März des Folgejahres durchgeführt werden. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht
(Stand: 25.02.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion