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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

BiberVO - Biberverordnung
Verordnung der Landesregierung zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Biber

- Baden-Württemberg -

Vom 2. Februar 2026
(GBl. Nr. 6 vom 03.02.2026)



Auf Grund von § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummern 1, 2, 4 und 5 sowie Satz 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes ( BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323, S. 22) geändert worden ist und § 4 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (GBl. 2024 Nr. 114) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Zulassung von Maßnahmen

(1) Maßnahmen nach Absatz 2 und 3 sind unter den dort jeweils genannten Voraussetzungen zugelassen, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen des Bibers (Castor fiber) nicht verschlechtert.

(2) Zur Abwendung ernster forst-, land-, fischerei-, wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden, zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt und aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und

wirtschaftlicher Art wird es abweichend von § 44 Absatz 1 Nummer 2 und 3 BNatSchG gestattet,

  1. Biberdämme, die einen Biberbau oder Biberröhren stützen, ganz oder teilweise zu beseitigen,
  2. Biberbaue und Biberröhren zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören sowie
  3. Biber mit sonstigen Maßnahmen zu vergrämen.

(3) Soweit diese Maßnahmen über einen Zeitraum von vier Wochen nicht erfolgreich waren, unzumutbar oder nicht geeignet sind, wird es abweichend von § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG gestattet, den betroffenen Bibern unter Beachtung von § 5 nachzustellen, diese zu fangen und zu töten.

§ 2 Räumlicher Anwendungsbereich; Ermächtigung zum Erlass einer Allgemeinverfügung

(1) Maßnahmen nach § 1 dürfen zum Schutz folgender baulicher Anlagen und Einrichtungen, soweit diese konkret gefährdet sind und tatsächlich betrieben werden, durchgeführt werden:

  1. Stau- und Hochwasserschutzanlagen,
  2. Triebwerkskanäle von Wasserkraftanlagen,
  3. Anlagen der Wasserversorgung,
  4. Anlagen zur Abwasserbeseitigung,
  5. Pegelanlagen,
  6. Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen sowie wichtige Gemeindeverbindungsstraßen und Eisenbahninfrastrukturen, Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und Seilbahnen mit Ausnahme der Sesselbahnen und Schleppaufzüge,
  7. Feuerlöschteiche und
  8. Dämme von erwerbswirtschaftlich genutzten Fischteichanlagen.

(2) Darüber hinaus dürfen Maßnahmen nach § 1

  1. an Abschnitten von sonstigen öffentlichen Verkehrsanlagen,
  2. in Fließgewässern, in welchen Fisch-, Krebs- und Muschelarten nach den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 (ABl. L 1237, S. 1) geändert wurde, vorkommen,
  3. an sonstigen oberirdischen Gewässern einschließlich angelegter Be- und Entwässerungsgräben und
  4. im Bereich von fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen, Zu- und Abläufen sowie innerhalb von erwerbswirtschaftlich genutzten Fischproduktionsanlagen und
  5. im Bereich von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen

durchgeführt werden, sofern diese Bereiche zuvor durch Allgemeinverfügung festgelegt wurden. Die Zuständigkeit hierfür überträgt das Umweltministerium als nach § 4 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes zuständiges Ministerium aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die unteren Naturschutzbehörden. Die Allgemeinverfügung ist im Benehmen mit der zuständigen Unteren Landwirtschaftsbehörde zu erlassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht innerhalb von

  1. Nationalparken sowie Kernzonen von Biosphärengebieten,
  2. Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und in Europäischen Vogelschutzgebieten, es sei denn, eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der betroffenen Gebiete kann ausgeschlossen werden und
  3. Naturschutzgebieten oder Gebieten, die als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellt sind, es sei denn, dass insoweit eine nach der jeweiligen Schutzgebietsverordnung oder dem jeweiligen Gesetz erforderliche Befreiung nach § 67 BNatSchG gewährt worden ist.

§ 3 Zulässiger Zeitraum

Maßnahmen nach § 1 dürfen nur in der Zeit vom 1. September eines jeden Jahres bis zum 15. März des Folgejahres durchgeführt werden. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht

  1. für Jungtiere und adulte Einzeltiere unter Beachtung des Elterntierschutzes, und
  2. an Hochwasserschutzanlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 sowie an Anlagen der Wasserversorgung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3, soweit Maßnahmen nach § 1

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