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Regelwerk, Naturschutz

MoorSchVO - Moorschutzverordnung
Verordnung der Landesregierung zur Ausweisung der Gebietskulisse für Feuchtgebiete und Moore auf landwirtschaftlichen Flächen

- Baden-Württemberg -

Vom 18. November 2025
(GBl. vom 19.11.2025 Nr. 108)



Aufgrund von § 26 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996, 2022 BGBl. I S. 2262) in Verbindung mit § 11 Absatz 1 und 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ( GAPKondV) vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Ziele

Zum Schutz landwirtschaftlich genutzter Feuchtgebiete und Moore werden durch diese Verordnung

  1. die Gebietskulisse der Feuchtgebiete und Moore ausgewiesen und
  2. eine Mindestgröße der zusammenhängenden Fläche von Feuchtgebieten und Mooren für die Aufnahme in die Gebietskulisse festgelegt.

§ 2 Ausweisung der Gebietskulisse

Die Gebietskulisse der Feuchtgebiete und Moore wird vom Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz entsprechend den Vorgaben des § 11 Absatz 2 und 3 GAPKondV in der digitalen Karte unter "WMS LW-BW GLÖZ 2 Moorschutzkulisse Baden-Württemberg" ausgewiesen. Diese ist auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landesentwicklung (www.geoportalbw.de) eingestellt. Die Feuchtgebiete und Moore sind in der digitalen Karte flächig olivgrün dargestellt.

§ 3 Mindestgröße

Für die Aufnahme von Feuchtgebieten und Mooren in die Gebietskulisse nach § 2 muss die zusammenhängende Fläche mindestens einen Hektar betragen.

§ 4 Ersatzverkündung, Niederlegung

(1) Die öffentliche Auslegung der in § 2 genannten digitalen Karte als Bestandteil dieser Rechtsverordnung, die die Übersichtskarten und Detailkarten zur Gebietsabgrenzung der Feuchtgebiete und Moore enthält, wird durch die Veröffentlichung des Karteninhalts auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landesentwicklung (www.geoportalbw.de) in der Zeit vom 24. November 2025 bis 9. Dezember 2025 ersetzt.

(2) Diese Rechtsverordnung einschließlich des gemäß Absatz 1 verkündeten Bestandteils wird auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landesentwicklung (www.geoportalbw.de) veröffentlicht, solange die Rechtsverordnung gilt, beginnend am Tage nach der Verkündung der Verordnung im Gesetzblatt.

(3) Ausdrucke der in § 2 genannten digitalen Karte können gegen Erstattung der Kosten gemäß § 3 Absatz 3 Satz 4 des Verkündungsgesetzes (VerkG) beim Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und den unteren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirke sich die digitalen Karten beziehen, als zuständige Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 VerkG, bezogen werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf (10.12.2025) des Auslegungszeitraums in § 4 Absatz 1 in Kraft.


ENDE

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(Stand: 24.11.2025)

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