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VwV PlafeFlur - VwV Planfeststellung Flurneuordnung
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum für die Aufstellung und Feststellung sowie Genehmigung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes sowie Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landespflege
- Baden-Württemberg -
Vom 1. August. 2026
(GABl. Nr. 8 vom 26.08.2026 S. 312)
Gl.-Nr.: 46-8460-65/2
Archiv: 2018
1 Allgemeines
Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten. Dabei sind die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der Naturschutzgesetze zu berücksichtigen.
1.1 Rechtsgrundlagen
Die Aufstellung und Feststellung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen in einer Flurneuordnung erfolgt nach folgenden Rechtsgrundlagen:
in der jeweils gültigen Fassung sowie nach dieser Verwaltungsvorschrift.
1.2 Zweck
1.2.1 Der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG (Plan), ist die Grundlage für die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes.
1.2.2 Durch die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes sind tatsächliche und rechtliche Verhältnisse betroffen. Zweck der Feststellung des Planes ist es, die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Trägern von Vorhaben und den Betroffenen zu regeln, wobei Betroffene im Sinne des § 41 Absatz 5 Satz 2 FlurbG die in § 41 Absätze 1 und 2 sowie gegebenenfalls andere Vorhabenträger nach Absatz 6 FlurbG genannten Stellen sind. Teilnehmer sind hier keine Betroffenen. Bei der Neugestaltung des Flurneuordnungsgebietes sind im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die langfristige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Wasser, Luft und Klima und damit auch des Lebensraums von Menschen, Tieren und Pflanzen die jeweils geltenden Grundsätze des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge zu beachten.
1.2.3 Von der Planfeststellung bleiben die fachtechnische Durchsicht sowie die haushaltsmäßige Behandlung des Planes unberührt.
1.3 Zeitpunkt
(Stand: 07.09.2026)
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