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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes und weiterer Vorschriften
- Baden-Württemberg -

Vom 21. November 2017
(GBl. Nr. 23 vom 30.11.2017 S. 597, ber. S. 643, 2018 S. 4)



Der Landtag hat am 8. November 2017 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Naturschutzgesetzes

Das Naturschutzgesetz vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 4, § 8 Absatz 1 Sätze 1 und 4, § 27 Absatz 2 Sätze 1 und 4, § 33 Absatz 6 Sätze 1 und 2, § 39 Absatz 1 und 3, § 52 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 59 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 6, § 60 Absatz 2 Satz 1 und § 68 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg" durch die Wörter "Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg" ersetzt.

2. In § 15 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " §§ 21 und 22" durch die Angabe " §§ 18 und 20 bis 22" ersetzt.

3. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe über das Ergebnis der Prüfung nach § 17 Absatz 7 BNatSchG. Sofern eine Landesbehörde für andere Genehmigungsbehörden tätig wird, unterrichtet diese die Naturschutzbehörden auf der Ebene der jeweils tätigen Landesbehörde. "(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die beteiligte Naturschutzbehörde über das Ergebnis der Prüfung nach § 17 Absatz 7 BNatSchG."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Abweichend von § 17 Absatz 7 Satz 1 BNatSchG prüft bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen die beteiligte Naturschutzbehörde die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Abweichend von § 17 Absatz 7 Satz 2 BNatSchG kann auch die beteiligte Naturschutzbehörde hierzu vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

4. In § 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird nach der Gliederungsnummer "3" ein Punkt gesetzt.

5. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "( § 2 Absatz 9 LBO)" gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. Hinweisschilder auf Selbstvermarktungseinrichtungen von land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Betrieben, "5. Werbeanlagen, die auf Selbstvermarktungseinrichtungen von land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Betrieben hinweisen,"

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Das Aufstellen von Hinweisschildern auf den Verkauf von saisonalen Produkten durch Selbstvermarktungseinrichtungen von land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Betrieben ist produktbezogen für einen Zeitraum von nicht länger als drei Monaten zulässig, sofern weder das Landschaftsbild noch die Tierwelt hiervon beeinträchtigt werden."

d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

6. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "nationalen" durch das Wort "Nationalen" ersetzt.

b) Absatz 7

(7) Die Zuständigkeiten nach Absatz 1 bis 6 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung der Erklärung der Unterschutzstellung.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7 und 8.

d) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Erstreckt sich der Schutzgegenstand über den Bezirk mehrerer Naturschutzbehörden, ist die Naturschutzbehörde zuständig, in deren Bezirk der überwiegende Flächenanteil liegt; im Zweifel bestimmt die gemeinsame nächst höhere Naturschutzbehörde die zuständige Behörde oder erlässt, soweit sie höhere Naturschutzbehörde ist, die Rechtsverordnung selbst. "Erstreckt sich der Schutzgegenstand über den Bezirk mehrerer Naturschutzbehörden, ist die Naturschutzbehörde zuständig, in deren Bezirk der überwiegende Flächenanteil liegt; im Einzelfall kann die gemeinsame nächsthöhere Naturschutzbehörde die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen oder erlässt, soweit sie höhere Naturschutzbehörde ist, die Rechtsverordnung selbst."

e) Es werden folgende Absätze 9 bis 11 angefügt:

"(9) Für die bestehenden Naturparke sind örtlich zuständige höhere Naturschutzbehörden

  1. für die Naturparke "Schwäbisch-Fränkischer Wald" und "Stromberg-Heuchelberg" das Regierungspräsidium Stuttgart,
  2. für die Naturparke "Neckartal-Odenwald" und "Schwarzwald Mitte/Nord" das Regierungspräsidium Karlsruhe,
  3. für die Naturparke "Obere Donau" und "Schönbuch" das Regierungspräsidium Tübingen,
  4. für den Naturpark "Südschwarzwald" das Regierungspräsidium Freiburg.

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