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Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 25. Februar 2018
(GBl. Nr. 3 vom 01.03.2018 S. 62)
Auf Grund von § 31 Absatz 3 Satz 1, § 33 Absatz 7 Nummer 4 und von § 41 Absatz 4 Satz 1 des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (GBl. S. 577) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes vom 2. April 2015 (GBl. S. 202), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort "zwei" durch das Wort "fünf" ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Vermeidung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden ist die Verwendung von künstlichen Lichtquellen sowie Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel, zum Beispiel Zielfernrohre, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fangen und Erlegen von Schwarzwild vom Verbot des § 31 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a JWMG ausgenommen."
3. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "7. Schwarzwild ganzjährig," |
Artikel 2
Weitere Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes vom 2. April 2015 (GBl. S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort "fünf" durch das Wort "zwei" ersetzt.
2. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "7. Schwarzwild vom 1. Mai bis 28. Februar unbeschadet der nach § 41 Absatz 2 Satz 2 JWMG vom 1. März bis 30. April zulässigen Bejagung des Schwarzwildes," |
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 2 tritt am 28. Februar 2019 in Kraft.
| ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
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