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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung
- Baden-Württemberg -

Vom 21. Mai 2019
(GBl. Nr. 13 vom 05.06.2019 S. 161; 21.12.2021 S. 1 22)



Der Landtag hat am 15. Mai 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeswaldgesetzes

Das Landeswaldgesetz in der Fassung vom 31. August 1995 (GBl. S. 685), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 223, 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern ≫zu sichern≪ das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

≫Leitbild hierfür ist die nachhaltige, naturnahe Waldbewirtschaftung,≪

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Als Grundlagen sind die Waldfunktionen durch die Waldfunktionenkartierung, die Waldbiotope durch die Waldbiotopkartierung und die Waldstandorte durch die forstliche Standortkartierung zu erfassen und bedarfsgerecht fortzuschreiben.  ≫Als Grundlagen sind
  1. die Waldfunktionen durch die Waldfunktionenkartierung,
  2. die Waldbiotope durch die Waldbiotopkartierung und
  3. die Waldstandorte durch die forstliche Standortkartierung

zu erfassen und bedarfsgerecht fortzuschreiben.≪

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

≫(5) Zuständig für die Aufgaben nach Absatz 4 Satz 1 ist die oberste Forstbehörde.≪

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

3. In § 9 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ≫Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum≪ durch die Wörter ≫Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz≪ ersetzt.

4. § 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Zur pfleglichen Bewirtschaftung gehört insbesondere
  1. den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten,
  2. einen biologisch gesunden, standortgerechten Waldbestand zu erhalten oder zu schaffen,
  3. die für die Erhaltung des Waldes erforderlichen Pflegemaßnahmen durchzuführen,
  4. der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche Forstschädlinge vorzubeugen,
  5. tierische und pflanzliche Forstschädlinge rechtzeitig und ausreichend zu bekämpfen, wobei biologische und biotechnische Maßnahmen Vorrang haben,
  6. den Wald nach Leistungsfähigkeit des Waldbesitzers ausreichend mit Waldwegen zu erschließen und
  7. die Nutzungen schonend vorzunehmen.
 ≫(1) Zur pfleglichen Bewirtschaftung gehört insbesondere
  1. den Boden und die Bodenfruchtbarkeit auch durch die Anwendung bestands- und bodenschonender Verfahren zu erhalten sowie durch Anwendung von Maßnahmen der naturnahen Waldwirtschaft, soweit zumutbar, zu verbessern,
  2. einen biologisch gesunden, klimastabilen, standortgerechten Waldbestand zu erhalten oder zu schaffen,
  3. die Möglichkeiten der Naturverjüngung zu nutzen sowie bei der Saat und Pflanzung standortgerechte Baumarten auszuwählen; bevorzugt sollen Mischbestände begründet werden,
  4. die für die Erhaltung des Waldes erforderlichen Pflegemaßnahmen durchzuführen,
  5. der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche Forstschädlinge vorzubeugen,
  6. tierische und pflanzliche Forstschädlinge rechtzeitig und ausreichend nach den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes, insbesondere mit den darin enthaltenen präventiven Elementen zu bekämpfen, wobei biologische und biotechnische Methoden Vorrang haben sollen,
  7. den Wald nach Leistungsfähigkeit des Waldbesitzers ausreichend mit Waldwegen zu erschließen und
  8. die Nutzungen schonend vorzunehmen.≪

5. In § 20 Absatz 1 werden die Wörter ≫nach Maßgabe der §§ 50 und 51 sind≪ durch die Wörter ≫sind nach Maßgabe der §§ 50 und 51≪ ersetzt.

6. § 21 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 21 Sachkundige Bewirtschaftung des Waldes

(1) Der Waldbesitzer hat seinen Wald nach anerkannten forstlichen Grundsätzen zu bewirtschaften.

(2) Zur Sicherung der sachkundigen Bewirtschaftung obliegen im Staatswald und im Körperschaftswald Leitung und Durchführung des Betriebs in der Regel Beamten des Forstdienstes. Zum leitenden Fachbeamten bei der unteren Forstbehörde, zur Wahrnehmung von Aufgaben der forsttechnischen Betriebsleitung und zum Sachverständigen für die Aufstellung der forstlichen Rahmenpläne und der periodischen Betriebspläne kann nur bestellt werden, wer die für den höheren Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung nachweist. Zum Leiter eines Forstreviers soll in der Regel nur bestellt werden, wer die für den gehobenen Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung nachweist. Zum Leiter eines Forstreviers von geringer Größe oder mit einfachen forstlichen Verhältnissen kann auch bestellt werden, wer die für den mittleren Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung nachweist.

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