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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes und des ForstBW-Gesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 24. Juni 2020
(GBl. Nr. 21 vom 29.06.2020 S. 421)



Der Landtag hat am 24. Juni 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 550), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 183) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 2 werden nach dem Wort ≫Belange≪ die Wörter ≫und der Wirkungen des Klimawandels≪ eingefügt.

2. § 13 Absatz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die untere Jagdbehörde kann Eigentümerinnen, Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, oder den von ihnen Beauftragten die Ausübung der Jagd auf Wildkaninchen, Füchse, Steinmarder und andere Wildtierarten des Nutzungs- oder Entwicklungsmanagements und die Aneignung der gefangenen oder erlegten Tiere für eine bestimmte Zeit auch ohne Jagdschein genehmigen. Die Genehmigung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Empfängerin oder der Empfänger der Genehmigung die erforderliche Artenkenntnis besitzt, im Falle einer Beschränkung auf die Fangjagd über einen Sachkundenachweis nach § 32 verfügt und bei Einbeziehung einer Jagdausübung mit Schusswaffen nach § 17 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesjagdgesetzes ausreichend versichert ist. Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(5) Die untere Jagdbehörde kann auf Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, der jagdausübungsberechtigten Person oder der von dieser beauftragten Person eine bestimmte Jagdausübung unter Beschränkung auf bestimmte Wildtierarten des Nutzungs- oder Entwicklungsmanagements und auf eine bestimmte Zeit genehmigen, soweit dies aus Gründen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Abwehr von Gefahren durch Tierseuchen erforderlich ist. Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Das Aneignungsrecht hat diejenige jagdausübungsberechtigte Person, der oder deren Beauftragten die Jagdausübung genehmigt wurde

 ≫(4) Die untere Jagdbehörde kann Eigentümerinnen, Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, oder den von ihnen Beauftragten genehmigen, auf Wildkaninchen, Füchse, Steinmarder und andere Wildtierarten des Nutzungs- oder Entwicklungsmanagements die Jagd auszuüben und sich diese anzueignen, wenn sie einen Jagdschein oder im Falle der Beschränkung auf die Fangjagd einen Sachkundenachweis nach § 32 Absatz 4 besitzen.

(5) Die untere Jagdbehörde kann auf Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, und soweit für diese Grundflächen keine Stadtjägerin oder kein Stadtjäger nach § 13a eingesetzt wurde, der jagdausübungsberechtigten Person oder einer von dieser beauftragten Person eine bestimmte Jagdausübung unter Beschränkung auf bestimmte Wildtierarten des Nutzungs- oder Entwicklungsmanagements auf eine bestimmte Zeit genehmigen, soweit dies aus Gründen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Abwehr von Gefahren durch Tierseuchen erforderlich ist. Das Aneignungsrecht hat in diesem Falle diejenige jagdausübungsberechtigte Person, der oder deren Beauftragten die Jagdausübung genehmigt wurde.≪

3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

≫ § 13a Stadtjägerinnen und Stadtjäger

(1) Die Gemeinde kann Stadtjägerinnen und Stadtjäger, die als solche durch die untere Jagdbehörde anerkannt sind, nach Anhörung der jagdausübungsberechtigten Person und nach Anhörung des Polizeivollzugsdienstes, einsetzen. Stadtjägerinnen und Stadtjäger haben die Aufgabe, Eigentümerinnen, Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken nach § 13 Absatz 2 sowie Flächen im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 in Fragen des Wildtiermanagements und der Wildtiere im Sinne dieses Gesetzes in Siedlungsbereichen sowie in Geltungsbereichen von Bebauungsplänen zu beraten und zu unterstützen; sie arbeiten mit den Wildtierbeauftragten im Sinne des § 61 Absatz 1 zusammen.

(2) Mit der Anerkennung nach Absatz 1 erteilt die zuständige Jagdbehörde die Erlaubnis, im Rahmen der Einsetzung mit Zustimmung der Eigentümerinnen, Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundflächen auf Wildtiere des Nutzungs- und Entwicklungsmanagements die Jagd im befriedeten Bezirk sowie auf Flächen im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 auszuüben, sofern präventive Maßnahmen keinen Erfolg versprechen oder soweit dies aus Gründen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Abwehr von Gefahren durch Tierseuchen erforderlich ist. Vor Aufnahme der jeweiligen Jagdausübung mit Schusswaffe ist der Polizeivollzugsdienst zu benachrichtigen. Das Aneignungsrecht hat die eingesetzte Stadtjägerin oder der eingesetzte Stadtjäger. Ein gegebenenfalls auf diesen Flächen bestehendes Jagdausübungsrecht wird mit dem Einsatz einer Stadtjägerin oder eines Stadtjägers beschränkt.

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