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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Änderung der Landesfischereiverordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 18. Januar 2022
(GBl. Nr. 4 vom 03.02.2022 S. 50)



Auf Grund von § 31 Absatz 2, § 44 Absatz 1 Nummer 1 und 11 des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg vom 14. November 1979 (GBl. S. 466, ber. 1980 S. 136), das zuletzt durch Artikel 52 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 105) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Landesfischereiverordnung

Die Landesfischereiverordnung vom 3. April 1998 (GBl. S. 252), die zuletzt durch Verordnung vom 31. März 2020 (GBl. S. 173, ber. S. 287) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Steinkrebs (Austropotamobius torrentium SCHRANK) 1. Oktober bis 10. Juli 8" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Dohlenkrebs (Austropotamobius pallipes Lereboullet)," die Wörter "Steinkrebs (Austropotamobius torrentium Schrank)," eingefügt.

2. § 3 Absatz 1 Satz 5

Der Fischfang ist nur eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang, der Aal-, Wels- und Krebsfang bis 24 Uhr, für den Zeitraum der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit bis 1 Uhr, gestattet.

wird aufgehoben.

3. In § 15 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "zwei Monate" durch die Wörter "vier Wochen" ersetzt.

4. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Wer die Prüfung ablegen will, hat an einem vom zuständigen Regierungspräsidium anerkannten Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen. Der Lehrgang muss mindestens 30 Stunden umfassen und sich auf die Sachgebiete des § 14 Absatz 1 beziehen. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums geregelt. "(1) Wer die Prüfung ablegen will, hat an einem vom zuständigen Regierungspräsidium anerkannten Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen. Der Inhalt und Umfang des Vorbereitungslehrganges richtet sich nach der Anlage (Leitfaden für die Ausarbeitung und Anerkennung von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung in Baden-Württemberg). Abweichungen der Vorbereitungslehrgänge von der Anlage bedürfen der Genehmigung des zuständigen Regierungspräsidiums. Der Lehrgang muss mindestens 32 Stunden umfassen und sich auf die Sachgebiete des § 14 Absatz 1 beziehen."

5.In § 16 Absatz 2 wird die Angabe "www.mlr.badenwuerttemberg.de" durch die Angabe "https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/landwirtschaft/tierhaltung-und-tierzucht/fischereiwesen" ersetzt.

6. Es wird folgende Anlage angefügt:

"Anlage
Leitfaden für die Ausarbeitung und Anerkennung von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung in Baden-Württemberg
(zu § 16 Absatz 1)

1. Umfang von Vorbereitungslehrgängen

Insgesamt muss ein Vorbereitungslehrgang mindestens 32 Stunden umfassen. Die Zeitangaben beziehen sich auf Zeitstunden zu je 60 Minuten. Entsprechend § 14 sind Kenntnisse über die Sachgebiete im Vorbereitungslehrgang im nachfolgend aufgeführten Umfang zu vermitteln:

Nr. Sachgebiet Unterrichtsdauer (Zeitstunden)
1 Allgemeine Fischkunde 4
2 Spezielle Fischkunde 4
3 Gewässerökologie und Fischhege 8
4 Gerätekunde, Fangtechnik, Behandlung, Verwertung der gefangenen Fische
4.1 Theoretische Ausbildung 3
4.2 Praktische Ausbildung - Praxistag 8
5 Fischereirechtliche und andere für die Fischerei bedeutende Rechtsvorschriften 5
Gesamt 32

2. Inhalte und Beschreibung der Sachgebiete

Ein vollständig und erfolgreich absolvierter Vorbereitungslehrgang ist in Baden-Württemberg", welche auf der Homepage des für die Anerkennung von Lehrgängen zuständigen Regierungspräsidiums einsehbar sind.

2.1 Allgemeine Fischkunde

Um ein generelles Verständnis zur Anatomie von Fischen zu erhalten, aber insbesondere auch für die Angelpraxis und den ordnungsgemäßen Umgang mit Fischen, sind der Körperbau, die unterschiedlichen Körperformen und deren Funktion sowie die einzelnen Organe der Fische zu vermitteln. Anglerinnen und Angler benötigen das Wissen über die verschiedenen Habitatansprüche und Zeiträume der Fortpflanzung und Laichwanderungen verschiedener Arten, um die Anforderungen an das Fischereirecht erfüllen zu können.

2.2 Spezielle Fischkunde

Das Sachgebiet der speziellen Fischkunde vermittelt einen umfassenden Überblick über die heimische Fischfauna Baden-Württembergs sowie über die bedeutenden Zielarten der Angelfischerei. In diesem Sachgebiet sind sowohl die Systematik, der Lebensraum, die Lebensweise und die Gefährdungsursachen von heimischen Fischarten zu behandeln, als auch die Unterscheidungsmerkmale der Fischarten und -gruppen. Ein Schwerpunkt dieses Sachgebietes ist die Vermittlung einer guten Artenkenntnis.

2.3 Gewässerökologie und Fischhege

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