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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 10. Februar 2026
(GBl. Nr. 18 vom 27.02.2026)


Der Landtag hat am 4. Februar 2026 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 5 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 19. März 2020 (GBl. S. 141) wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

"(6) Anstelle der Erhebung von Benutzungsgebühren können die Beseitigungspflichtigen oder die von ihnen gebildeten Zweckverbände auch ein privatrechtliches Entgelt verlangen. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend."

2. Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 7 bis 9.

3. Im neuen Absatz 8 werden die Wörter "Absätze 1 bis 6" durch die Wörter "Absätze 1 bis 5 und 7" ersetzt.

Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsausführungsgesetzes

Das Tiergesundheitsausführungsgesetz vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 223), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Oktober 2024 (GBl. 2024 Nr. 85, S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und der darin enthaltene Satz 2

Überträgt die untere Tiergesundheitsbehörde vollständig oder teilweise die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 privaten Dritten als Verwaltungshelfer, bedarf sie dazu der vorherigen Zustimmung der obersten Tiergesundheitsbehörde.

wird aufgehoben.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Überträgt die untere Tiergesundheitsbehörde vollständig oder teilweise die Erfüllung ihrer Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 auf einen von ihr ausgewählten privaten Dritten als Verwaltungshelfer, bedarf sie dazu der vorherigen Zustimmung der obersten Tiergesundheitsbehörde. Die oberste Tiergesundheitsbehörde kann private Dritte mit der Vorhaltung technischer und personeller Kapazitäten für erforderliche Tötungen und Desinfektionen beauftragen, um im Falle des Ausbruchs einer hochansteckenden Tierseuche bei Haustieren eine landesweite Abdeckung dieser Dienstleistung sicherzustellen."

2. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. der Beauftragung eines privaten Dritten nach § 8 Absatz 2 Satz 2,"

b) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 6 bis 8.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (28.02.2026) in Kraft.

ID 260555

ENDE

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(Stand: 20.03.2026)

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