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Art. 45 Fischereigenossenschaft der Pächter  21 21 22
Siehe auch "VwvFiR"

Die Pächter eines Fischwassers oder eines Fischereigebiets können zu den in Art. 28 bezeichneten Zwecken nach den Vorschriften dieses Kapitels eine freiwillige Fischereigenossenschaft bilden.

Kapitel 5
Fischereischein und Fischerprüfung
21

Art. 46 Fischereischeinpflicht  21 21 24a
Siehe auch "VwvFiR"

(1) Wer den Fischfang gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden gültigen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Prüfung aushändigen.

(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die auf andere Weise als mit der Handangel

  1. als Helfer eines Inhabers eines Fischereischeins in dessen Begleitung oder
  2. in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2

den Fischfang ausüben.

Art. 47 Gültigkeitsdauer; Fischereiausübung durch Minderjährige  21 21 24a
Siehe auch "VwvFiR" und "VwvFiR" und "VwvFiR"

(1) Der Fischereischein wird auf Antrag mit unbeschränkter Geltungsdauer (Fischereischein auf Lebenszeit) oder als Fischereischein für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung erteilt.

(2) Personen, die das siebte, nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Inhabers eines Fischereischeins berechtigt. Satz 1 gilt entsprechend für einen durch Rechtsverordnung nach Art. 50 Abs. 3 Nr. 1 gleichgestellten Fischereischein, dessen Inhaber das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(3) Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung nach Art. 48 oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden haben, erhalten den Fischereischein auf Lebenszeit.

Art. 48 Fischerprüfung  21 21
Siehe auch "VwvFiR" und "VwvFiR"

Die Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit setzt vorbehaltlich einer Regelung nach Art. 50 Abs. 3 Nr. 5 voraus, dass die antragstellende Person eine Fischerprüfung bestanden hat, in der sie ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachgewiesen hat:

  1. Fischkunde,
  2. Gewässerkunde,
  3. Schutz und Pflege der Fischgewässer, Fischhege,
  4. Fanggeräte, fischereiliche Praxis, Behandlung gefangener Fische und
  5. einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere des Fischerei- und Wasserrechts, des Naturschutzrechts, des Tierschutz- und Tierseuchenrechts.

An der Fischerprüfung können Personen teilnehmen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Für die Vorbereitung und Abnahme der Prüfung ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.

Art. 49 Versagung, Rücknahme und Widerruf  21 21 24a
Siehe auch "VwvFiR" und "VwvFiR"

(1) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, bei denen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs ungeeignet sind. Regelungen nach Art. 50 Abs. 3 Nr. 1 bleiben unberührt.

(2) Wird die Fischereischeinerteilung wegen eines Eignungsmangels nach Abs. 1 Satz 1 zurückgenommen oder widerrufen, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Fischereischeingebühr und der Fischereiabgabe. für die Fischereischeinerteilung zuständige Behörde kann eine Sperrfrist von bis zu fünf Jahren Dauer und Auflagen für die Wiedererteilung des Fischereischeins festsetzen.

Art. 50 Fischereiabgabe; Verordnungsermächtigung  21 21 24 24a
Siehe auch "VwvFiR" und "VwvFiR"

(1) Wer die Fischerei ausüben will, hat eine Fischereiabgabe zu entrichten und den Nachweis über die Entrichtung mitzuführen. Die Fischereiabgabe fließt dem Freistaat Bayern zu. Sie darf bei Erhebung als Einmalbetrag für die gesamte Lebenszeit insgesamt nicht mehr als 400 Euro betragen.

(2) Wie Fischereiabgabe dient der Förderung einer dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechenden Fischerei, insbesondere der Verbesserung der Lebensbedingungen standortgerechter Fischbestände. Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) verwendet einen Teil der Fischereiabgabe im Benehmen mit dem Landesfischereiverband unmittelbar oder unter Einschaltung nachgeordneter Behörden für die Förderung zentraler fischereilicher Zwecke und Einrichtungen. Es stellt das verbleibende Aufkommen auf Antrag dem Landesfischereiverband nach näherer Maßgabe von Förderrichtlinien durch Bescheid zur Verfügung.

(3) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln

  1. die Zuständigkeit für die Fischereischeinerteilung und das Verfahren, die Geltungsdauer von Fischereischeinen für volljährige Personen ohne Fischerprüfung und die Geltung außerhalb Bayerns erteilter Fischereischeine in Bayern,

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